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ASVG § 264. Witwen(Witwer)pension, Ausmaß, BGBl. Nr. 189/1955, gültig von 31.12.1996 bis 31.12.1996

Vierter Teil Pensionsversicherung

Abschnitt II Pensionsversicherung der Arbeiter

§ 264. Witwen(Witwer)pension, Ausmaß

(1) Das Ausmaß der Witwen(Witwer)pension ergibt sich aus einem Hundertsatz der Pension des (der) Versicherten. Als Pension gilt, wenn der (die) Versicherte im Zeitpunkt des Todes

1. das 57. (55.) Lebensjahr noch nicht vollendet und keinen Anspruch auf Invaliditätspension hatte, die Pension, auf die er (sie) in diesem Zeitpunkt Anspruch gehabt hätte; (BGBl. Nr. 201/1996, Art. 34 Z 108) - .

2. das 57. (55.) Lebensjahr vollendet und keinen Anspruch auf Invaliditäts(Alters)pension hatte, die Alterspension, auf die er (sie) in diesem Zeitpunkt Anspruch gehabt hätte; (BGBl. Nr. 201/1996, Art. 34 Z 108) - .

3. Anspruch auf Invaliditäts(Alters)pension hatte, ohne nach deren Anfall weitere Beitragszeiten der Pflichtversicherung erworben zu haben, diese Pension;

4. Anspruch auf Invaliditätspension und nach deren Anfall weitere Beitragszeiten der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz, dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz oder dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz erworben hatte, diese Invaliditätspension; hiebei ist das Ausmaß des in der Invaliditätspension berücksichtigten Steigerungsbetrages (§ 261) um den auf die weiteren Beitragszeiten entfallenden Steigerungsbetrag und das Ausmaß des in der Invaliditätspension berücksichtigten besonderen Steigerungsbetrages (§ 248) unter Berücksichtigung weiterer Höherversicherungsbeiträge zu erhöhen. Ein in der Invaliditätspension allenfalls enthaltener Zurechnungszuschlag (§ 261a Abs. 1 und 2) ist unter Berücksichtigung der weiteren Beitragszeiten entsprechend zu vermindern. Der Steigerungsbetrag der Pension darf 80 vH der höchsten zur Anwendung kommenden Bemessungsgrundlage (§§ 238 Abs. 1, 239 Abs. 1, 241) nicht übersteigen;

5. Anspruch auf Alterspension (§ 253), vorzeitige Alterspension bei Arbeitslosigkeit (§ 253a), vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer (§ 253b), Gleitpension (§ 253c) oder vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit (§ 253d) und nach deren Anfall weitere Beitragszeiten der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz, dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz oder dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz erworben hatte, die unter Anwendung des § 261b zu ermittelnde Pension.

In den Fällen der Z 1, 3 und 4 ist ein zur Invaliditätspension gebührender Zurechnungszuschlag ohne Anwendung des § 261a Abs. 3 zu ermitteln. Bei der Bemessung der Witwen(Witwer)pension haben Kinderzuschüsse sowie ein besonderer Steigerungsbetrag (§ 248) außer Ansatz zu bleiben. Zu der so bemessenen Witwen(Witwer)pension sind 60 vH des besonderen Steigerungsbetrages (§ 248) zuzuschlagen.

(2) Zur Ermittlung des Hundertsatzes wird vorerst die Berechnungsgrundlage der Witwe (des Witwers) durch die Berechnungsgrundlage des (der) Verstorbenen geteilt, mit der Zahl 24 vervielfacht und auf drei Dezimalstellen gerundet. Der Hundertsatz ergibt sich sodann aus der Verminderung der Zahl 76 um die vorhin ermittelte Zahl. Er beträgt jedoch mindestens 40 und höchstens 60.

(3) Als Berechnungsgrundlage der Witwe (des Witwers) im Sinne des Abs. 2 gilt für den Fall, daß die Witwe (der Witwer) im Zeitpunkt des Todes des (der) Versicherten

1. keine Pension aus der Pensionsversicherung bezieht, die zu dem durch den Tod ausgelösten Stichtag (§ 223 Abs. 2) zu ermittelnde Bemessungsgrundlage im Sinne des § 238, erhöht um 11 vH, aufgerundet auf volle Schilling;

2. eine Pension aus der Pensionsversicherung bezieht, die für diese Pension maßgebliche Bemessungsgrundlage (§§ 238 Abs. 1, 241), erhöht um 11 vH, aufgerundet auf volle Schilling. Die § 108h Abs. 4 und 261b sind anzuwenden. Kommen mehrere Bemessungsgrundlagen in Betracht, so ist die höchste heranzuziehen. (BGBl. Nr. 411/1996, Art. I Z 146) - .

Kommen sowohl Berechnungsgrundlagen nach diesem Bundesgesetz als auch solche gemäß Abs. 5 in Betracht, so sind diese zusammenzuzählen, es sei denn, daß die Berechnungsgrundlage nach diesem Bundesgesetz bereits Teil einer Berechnungsgrundlage nach den Bestimmungen einer Altersversorgung gemäß Abs. 5 ist. In diesem Fall gilt als Berechnungsgrundlage die Berechnungsgrundlage nach Abs. 5.

(4) Als Berechnungsgrundlage des (der) Verstorbenen im Sinne des Abs. 2 gilt für den Fall, daß er (sie) im Zeitpunkt des Todes

1. keine Pension aus der Pensionsversicherung bezog, die zu dem durch den Tod ausgelösten Stichtag (§ 223 Abs. 2) zu ermittelnde Bemessungsgrundlage im Sinne des § 238, erhöht um 11 vH, aufgerundet auf volle Schilling;

2. eine Pension aus der Pensionsversicherung bezog, die für diese Pension maßgebliche Bemessungsgrundlage (§§ 238 Abs. 1, 241), erhöht um 11 vH, aufgerundet auf volle Schilling. Die § 108h Abs. 4 und 261b sind anzuwenden. Kommen mehrere Bemessungsgrundlagen in Betracht, so ist die höchste heranzuziehen. (BGBl. Nr. 411/1996, Art. I Z 146) - .

Abs. 3 vorletzter und letzter Satz sind anzuwenden.

(5) Der Versicherung in der Pensionsversicherung oder dem Bezug einer Pension aus der Pensionsversicherung im Sinne der Abs. 3 und 4 sind Anwartschaften oder Ansprüche auf Pensionsversorgung

1. auf Grund des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340,

2. auf Grund von landesgesetzlichen Vorschriften, die dem Dienstrecht der Bundesbeamten vergleichbar sind,

3. auf Grund des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 302/1984,

4. auf Grund des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 296/1985,

5. auf Grund des Bezügegesetzes, BGBl. Nr. 273/1972, und vergleichbarer landesgesetzlicher Vorschriften,

6. auf Grund des Verfassungsgerichtshofgesetzes, BGBl. Nr. 85/1953,

7. auf Grund des Bundestheaterpensionsgesetzes, BGBl. Nr. 159/1958,

8. auf Grund des § 163 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333,

9. auf Grund der Bundesbahn-Pensionsordnung 1966, BGBl. Nr. 313,

10. auf Grund von Dienst(Pensions)ordnungen für Dienstnehmer und ehemalige Dienstnehmer von

a) öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Fonds, Stiftungen, Anstalten und Betrieben, die von den Organen einer Gebietskörperschaft verwaltet werden, und (BGBl. Nr. 411/1996, Art. I Z 147) - .

b) sonstigen öffentlich-rechtlichen Körperschaften,

11. auf Grund sonstiger gemäß § 5 Abs. 1 Z 3

pensionsversicherungsfreier Dienstverhältnisse,

12. auf Grund vertraglicher Pensionszusagen einer Gebietskörperschaft sowie der unbefristete Bezug eines außerordentlichen Versorgungsgenusses gleichzuhalten. Als Berechnungsgrundlage im Sinne der Abs. 3 und 4 für Bezüge gemäß Z 1 gilt die Berechnungsgrundlage gemäß § 15 Abs. 3, 4, 5 oder 6 des Pensionsgesetzes 1965; für Bezüge gemäß den Z 2 bis 12 und den unbefristeten Bezug eines außerordentlichen Versorgungsgenusses sind vergleichbare Berechnungsgrundlagen nach anderen Regelungen heranzuziehen.

Kann eine vergleichbare Berechnungsgrundlage nicht ermittelt werden, so ist § 15a Abs. 6 des Pensionsgesetzes 1965 anzuwenden.

(6) Erreicht die Summe aus eigenem Einkommen der Witwe (des Witwers) und der Witwen(Witwer)pension, ausgenommen ein besonderer Steigerungsbetrag (§ 248), nicht den Betrag von 16 000 S, so ist, solange diese Voraussetzung zutrifft, der Hundertsatz der Witwen(Witwer)pension soweit zu erhöhen, daß die Summe aus eigenem Einkommen und Witwen(Witwer)pension den genannten Betrag erreicht. Der so ermittelte Hundertsatz darf 60 nicht überschreiten. In den Fällen, in denen eine mit dem Hundertsatz von 60 bemessene Witwen(Witwer)pension, ausgenommen ein besonderer Steigerungsbetrag (§ 248), den Betrag von 16 000 S überschreitet, tritt diese an die Stelle des Betrages von 16 000 S. An die Stelle des Betrages von 16 000 S tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab , der unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 9 mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (§ 108f) vervielfachte Betrag. Als eigenes Einkommen gelten:

Zum Betrag 16 000 S:

Kalenderjahr 1996: 16 368 S (Kdm., BGBl. Nr. 808/1995).

Kalenderjahr 1997: 16 368 S (Kdm., BGBl. Nr. 732/1996).

1. jedes Einkommen aus selbständiger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit,

2. die Bezüge im Sinne des Bezügegesetzes und sonstige Funktionsgebühren,

3. wiederkehrende Geldleistungen

a) aus der gesetzlichen Sozialversicherung (ausgenommen der besondere Steigerungsbetrag zur Höherversicherung) und aus der Arbeitslosenversicherung sowie nach den Bestimmungen über die Arbeitsmarktförderung und die Sonderunterstützung oder

b) auf Grund gleichwertiger landesgesetzlicher oder bundesgesetzlicher Regelungen der Unfallfürsorge,

4. wiederkehrende Geldleistungen auf Grund der im Abs. 5 genannten Vorschriften,

5. außerordentliche Versorgungsbezüge und

6. Pensionen auf Grund ausländischer Versicherungs- oder Versorgungssysteme.

(7) Die Erhöhung der Witwen(Witwer)pension gemäß Abs. 6 ist erstmalig auf Grund des Pensionsantrages festzustellen. Sie gebührt ab dem Beginn des Monats, in dem die Voraussetzungen für die Erhöhung erfüllt sind. Werden die Voraussetzungen für eine (weitere) Erhöhung zu einem späteren Zeitpunkt erfüllt, so gebührt diese auf besonderen Antrag. Die Erhöhung gebührt bis zum Ablauf des Monats, in dem die Voraussetzungen weggefallen sind. Das gleiche gilt für die Festsetzung eines geringeren Ausmaßes der Erhöhung. Die Erhöhung gebührt längstens bis zum Ablauf des Monats, der einer Anpassung von Pensionen gemäß § 108h vorangeht. Aus Anlaß jeder Anpassung von Pensionen gemäß § 108h ist die Erhöhung der Witwen(Witwer)pension gemäß Abs. 6 neu festzustellen.

(8) Die Witwen(Witwer)pension nach § 258 Abs. 4 lit. a bis c darf den gegen den Versicherten (die Versicherte) zur Zeit seines (ihres) Todes bestehenden und mit dem im Zeitpunkt des Pensionsanfalles für das Jahr des Todes geltenden Aufwertungsfaktor (§ 108 Abs. 4) aufgewerteten Anspruch auf Unterhalt (Unterhaltsbeitrag), vermindert um eine der (dem) Anspruchsberechtigten nach dem (der) Versicherten gemäß § 215 Abs. 3 gebührende Witwen(Witwer)rente, nicht übersteigen. Eine vertraglich oder durch gerichtlichen Vergleich übernommene Erhöhung des Unterhaltes (Unterhaltsbeitrages) bleibt außer Betracht, wenn seit dem Abschluß des Vertrages (Vergleiches) bis zum Tod nicht mindestens ein Jahr vergangen ist.

(9) Die Witwen(Witwer)pension nach § 258 Abs. 4 lit. d darf den vom Versicherten bzw. von der Versicherten in dem dort genannten Zeitraum, längstens jedoch während der letzten drei Jahre vor seinem (ihrem) Tod geleisteten durchschnittlichen monatlichen Unterhalt, vermindert um eine der (dem) Anspruchsberechtigten nach dem (der) Versicherten gemäß § 215 Abs. 3 gebührende Witwen(Witwer)rente, nicht übersteigen. Eine Erhöhung des Unterhaltes bleibt außer Betracht, wenn seit dem Zeitpunkt der Erhöhung bis zum Tod nicht mindestens ein Jahr vergangen ist.

(10) Die Abs. 8 und 9 sind nicht anzuwenden, wenn

1. das auf Scheidung lautende Urteil den Ausspruch nach § 61 Abs. 3 des Ehegesetzes enthält,

2. die Ehe mindestens fünfzehn Jahre gedauert und

3. die Frau (der Mann) im Zeitpunkt des Eintrittes der Rechtskraft des Scheidungsurteiles das 40. Lebensjahr vollendet hat. Die unter

Z 3 genannte Voraussetzung entfällt, wenn

a) die Frau (der Mann) seit dem Zeitpunkt des Eintrittes der Rechtskraft des Scheidungsurteiles erwerbsunfähig ist oder

b) nach dem Tod des Mannes (der Frau) eine Waisenpension für ein Kind im Sinne des § 252 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 anfällt, sofern dieses Kind aus der geschiedenen Ehe stammt oder von den Ehegatten gemeinsam an Kindes Statt angenommen worden ist und das Kind in allen diesen Fällen im Zeitpunkt des Todes des in Betracht kommenden Elternteiles ständig in Hausgemeinschaft (§ 252 Abs. 1 letzter Satz) mit dem anderen Eheteil lebt. Das Erfordernis der ständigen Hausgemeinschaft entfällt bei nachgeborenen Kindern.

(BGBl. Nr. 301/1964, Art. I Z 23, Ü. Art. III Abs. 4) - ; (BGBl. Nr. 96/1965, Art. I Z 31) - ; (BGBl. Nr. 385/1970, Art. I Z 23, Ü. Art. II Abs. 6) - ; (BGBl. Nr. 31/1973, Art. IV Z 26 lit. a und lit. g, Ü. Art. VI Abs. 28) - ; (BGBl. Nr. 31/1973, Art. IV Z 27) - ; (BGBl. Nr. 704/1976, Art. IV Z 20) - ; (BGBl. Nr. 280/1978, Art. XIV Z 6) - ; (BGBl. Nr. 560/1978, BGBl. Nr. 559/1978) - ; (BGBl. Nr. 684/1978, Art. IV Z 10 lit. a, Ü.Art. VI Abs. 9) - ; (BGBl. Nr. 684/1978, Art. IV Z 10 lit. b) - ; (BGBl. Nr. 282/1981, Art. I Z 17 lit. a bis lit. c, Ü.Art. II Abs. 7) - ; (BGBl. Nr. 590/1983, Art. II Z 8 und Ü.Art. III Abs. 1) - ; (BGBl. Nr. 484/1984, Art. II Z 19 lit. a bis lit. b und Ü.Art. IV Abs. 2) - ;

(BGBl. Nr. 741/1990, Art. VII Abs. 7) - ; (BGBl. Nr. 110/1993, 2.Teil, Art. I Z 23) - ;

(BGBl. Nr. 335/1993, Art. I Z 93) - ; (BGBl. Nr. 335/1993, Art. I Z 94) - ; (BGBl. Nr. 335/1993, Ü.§ 551 Abs. 1 Z 5 und Abs. 13 u. 14) - ; (BGBl. Nr. 20/1994, Z 76, Z 79, Ü.§ 551 Abs. 14 u. 15) - ; (BGBl. Nr. 132/1995, Art. I Z 1 u. Ü.§ 558 Abs. 2) - .

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