ASVG § 261c., BGBl. Nr. 189/1955, gültig von 30.09.2000 bis 30.09.2000

Vierter Teil Pensionsversicherung

Abschnitt II Pensionsversicherung der Arbeiter

§ 261c.

Erhöhung der Alterspension bei Aufschub der

Geltendmachung des Anspruches

§ 261c. (1) Anspruch auf die erhöhte Alterspenion hat der (die)

Versicherte, der (die) die Alterspension gemäß § 253 Abs. 1 erst nach

Erreichung des Anfallsalters in Anspruch nimmt, wenn er (sie) die

Wartezeit (§ 236) nach den am Stichtag der erhöhten Alterspension in

Geltung gestandenen Rechtsvorschriften erfüllt hat und vor diesem

Zeitpunkt nicht bereits ein bescheidmäßig zuerkannter Anspruch auf

Pension aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung mit Ausnahme von

Pensionen des Versicherungsfalles des Todes besteht bzw. bestanden

hat. Die Erhöhung beträgt für je weitere zwölf Versicherungsmonate

des Pensionsaufschubes

vom 61. bis zum 65. Lebensjahr ...... 2 vH,

vom 66. bis zum 70. Lebensjahr ...... 3 vH,

vom 71. Lebensjahr an ............... 5 vH

der Alterspension gemäß § 253, die nach den am Stichtag der erhöhten Alterspension in Geltung gestandenen Rechtsvorschriften mit Beginn des Pensionsaufschubes gebührt hätte. (BGBl. Nr. 335/1993, Art. I Z 91) - .

(2) Für die Berechnung der Alterspension gemäß § 261 sind auch die nach der Erreichung des Anfallsalters erworbenen Versicherungszeiten heranzuziehen.

(BGBl. Nr. 31/1973, Art. IV Z 25, Ü.Art. VI Abs. 26) - ; (BGBl. Nr. 23/1974, Art. I Z 36) - ; (BGBl. Nr. 590/1983, Art. II Z 7 und Ü.Art. III Abs. 4) - ; (BGBl. Nr. 157/1991, Art. I Z 10, Ü.Art. V Abs. 2) - ; (BGBl. Nr. 335/1993, Art. I Z 90) - .

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
SAAAA-76518