Vierter Teil Pensionsversicherung
Abschnitt II Pensionsversicherung der Arbeiter
§ 261c.
Erhöhung der Alterspension bei Aufschub der
Geltendmachung des Anspruches
§ 261c. (1) Anspruch auf die erhöhte Alterspenion hat der (die)
Versicherte, der (die) die Alterspension gemäß § 253 Abs. 1 erst nach
Erreichung des Anfallsalters in Anspruch nimmt, wenn er (sie) die
Wartezeit (§ 236) nach den am Stichtag der erhöhten Alterspension in
Geltung gestandenen Rechtsvorschriften erfüllt hat und vor diesem
Zeitpunkt nicht bereits ein bescheidmäßig zuerkannter Anspruch auf
Pension aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung mit Ausnahme von
Pensionen des Versicherungsfalles des Todes besteht bzw. bestanden
hat. Die Erhöhung beträgt für je weitere zwölf Versicherungsmonate
des Pensionsaufschubes
vom 61. bis zum 65. Lebensjahr ...... 2 vH,
vom 66. bis zum 70. Lebensjahr ...... 3 vH,
vom 71. Lebensjahr an ............... 5 vH
der Alterspension gemäß § 253, die nach den am Stichtag der erhöhten Alterspension in Geltung gestandenen Rechtsvorschriften mit Beginn des Pensionsaufschubes gebührt hätte. (BGBl. Nr. 335/1993, Art. I Z 91) - .
(2) Für die Berechnung der Alterspension gemäß § 261 sind auch die nach der Erreichung des Anfallsalters erworbenen Versicherungszeiten heranzuziehen.
(BGBl. Nr. 31/1973, Art. IV Z 25, Ü.Art. VI Abs. 26) - ; (BGBl. Nr. 23/1974, Art. I Z 36) - ; (BGBl. Nr. 590/1983, Art. II Z 7 und Ü.Art. III Abs. 4) - ; (BGBl. Nr. 157/1991, Art. I Z 10, Ü.Art. V Abs. 2) - ; (BGBl. Nr. 335/1993, Art. I Z 90) - .
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
SAAAA-76518