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ASVG § 25., BGBl. I Nr. 1/2002, gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2004

Erster Teil Allgemeine Bestimmungen

Abschnitt III Versicherungsträger und ihre Zuständigkeit; Dachverband der Sozialversicherungsträger

1. UNTERABSCHNITT Träger der Versicherung und ihre Aufgaben

§ 25.

(1) Träger der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz sind für das ganze Bundesgebiet, und zwar

1. für die Pensionsversicherung der Arbeiter im Rahmen der im § 29 bezeichneten sachlichen Zuständigkeit:

a) die Pensionsversicherungsanstalt mit dem Sitz in Wien;

b) Aufgehoben.

c) die Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen mit dem Sitz in Wien;

2. für die Pensionsversicherung der Angestellten im Rahmen der im § 29 bezeichneten sachlichen Zuständigkeit:

a) die Pensionsversicherungsanstalt mit dem Sitz in Wien;

b) die Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen mit dem Sitz in Wien;

c) die Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues mit dem Sitz in Graz;

3. für die knappschaftliche Pensionsversicherung die Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues mit dem Sitz in Graz.

(2) Die Träger der Pensionsversicherung führen die Pensionsversicherung, für die sie zuständig sind, nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes durch. Sie sind nach Maßgabe der jeweils hiefür geltenden Vorschriften berechtigt, Einrichtungen zur Erfüllung der in den § 300 bis 307d bezeichneten Aufgaben, ausgenommen Einrichtungen zur Durchführung von Maßnahmen gemäß § 34 Abs. 2 Z 2 und 3 des Arbeitsmarktservicegesetzes zu errichten, zu erwerben und zu betreiben oder sich an Einrichtungen zur Erfüllung der in den § 300 bis 307d bezeichneten Aufgaben zu beteiligen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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