Vierter Teil Pensionsversicherung
Abschnitt II Pensionsversicherung der Arbeiter
§ 257. Hinterbliebenenpensionen
Als Hinterbliebenenpensionen gebühren Witwenpensionen, Witwerpensionen und Waisenpensionen, wenn die Wartezeit erfüllt ist (§ 236). Für diese Leistungen gilt die Wartezeit jedenfalls als erfüllt, wenn der Versicherte bis zum Tod Anspruch auf Pension aus der Pensionsversicherung hatte.
(BGBl. Nr. 484/1984, Art. II Z 16 und Ü.Art. IV Abs. 2) - .
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