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ASVG § 257. Hinterbliebenenpensionen, BGBl. Nr. 484/1984, gültig von 01.01.1985 bis 31.12.2009

Vierter Teil Pensionsversicherung

Abschnitt II Pensionsversicherung der Arbeiter

§ 257. Hinterbliebenenpensionen

Als Hinterbliebenenpensionen gebühren Witwenpensionen, Witwerpensionen und Waisenpensionen, wenn die Wartezeit erfüllt ist (§ 236). Für diese Leistungen gilt die Wartezeit jedenfalls als erfüllt, wenn der Versicherte bis zum Tod Anspruch auf Pension aus der Pensionsversicherung hatte.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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