Vierter Teil Pensionsversicherung
Abschnitt II Pensionsversicherung der Arbeiter
§ 255.
(1) War der Versicherte überwiegend in erlernten (angelernten) Berufen tätig, gilt er als invalid, wenn seine Arbeitsfähigkeit infolge seines körperlichen oder geistigen Zustandes auf weniger als die Hälfte derjenigen eines körperlich und geistig gesunden Versicherten von ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten in jedem dieser Berufe herabgesunken ist. (BGBl. Nr. 85/1963, Art. I Z 12) - .
(2) Ein angelernter Beruf im Sinne des Abs. 1 liegt vor, wenn der Versicherte eine Tätigkeit ausübt, für die es erforderlich ist, durch praktische Arbeit qualifizierte Kenntnisse oder Fähigkeiten zu erwerben, welche jenen in einem erlernten Berufe gleichzuhalten sind. Als überwiegend im Sinne des Abs. 1 gelten solche erlernte (angelernte) Berufstätigkeiten, wenn sie in mehr als der Hälfte der Beitragsmonate nach diesem Bundesgesetz während der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag (§ 223 Abs. 2) ausgeübt wurden. (BGBl. Nr. 385/1970, Art. I Z 21, Ü. Art. II Abs. 4) - ; (BGBl. Nr. 704/1976, Art. IV Z 17 lit. a) - .
(3) War der Versicherte nicht überwiegend in erlernten (angelernten) Berufen im Sinne der Abs. 1 und 2 tätig, gilt er als invalid, wenn er infolge seines körperlichen oder geistigen Zustandes nicht mehr imstande ist, durch eine Tätigkeit, die auf dem Arbeitsmarkt noch bewertet wird und die ihm unter billiger Berücksichtigung der von ihm ausgeübten Tätigkeiten zugemutet werden kann, wenigstens die Hälfte des Entgeltes zu erwerben, das ein körperlich und geistig gesunder Versicherter regelmäßig durch eine solche Tätigkeit zu erzielen pflegt.
(4) Als invalid gilt auch der (die) Versicherte, der (die) das 57. Lebensjahr vollendet hat, wenn er (sie) infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder Schwäche seiner (ihrer) körperlichen oder geistigen Kräfte außer Stande ist, einer Tätigkeit, die er (sie) in den letzten 180 Kalendermonaten vor dem Stichtag mindestens 120 Kalendermonate hindurch ausgeübt hat, nachzugehen. Dabei sind zumutbare Änderungen dieser Tätigkeit zu berücksichtigen. (SVÄG 2000, BGBl. I Nr. 43/2000, Art. 1 Z 7, Ü. § 587 Abs. 5) - .
(5) Abweichend von Abs. 1 und 2 ist dem (der) Versicherten jedenfalls eine Tätigkeit zumutbar, für die er (sie) unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfanges seiner (ihrer) Ausbildung sowie der von ihm (ihr) bisher ausgeübten Tätigkeit durch Leistungen der beruflichen Rehabilitation mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden ist. (BGBl. Nr. 585/1980, Art. IV Z 13, Ü. Art. VI Abs. 9) - ; (BGBl. Nr. 590/1983, Art. II Z 5a und Ü. Art. III Abs. 1) - ; (BGBl. Nr. 335/1993, Art. I Z 84) -
; (BGBl. Nr. 335/1993, Ü. § 551 Abs. 6) - ; (BGBl. Nr. 201/1996, Art. 34 Z 99) - ; (SVÄG 2000, BGBl. I Nr. 43/2000, Art. 1 Z 8, Ü. § 587 Abs. 5) -
(6) Wurden dem Versicherten Maßnahmen der Rehabilitation gewährt, durch die das im § 300 Abs. 3 angestrebte Ziel erreicht worden ist, so gilt er auch als invalid, wenn seine Arbeitsfähigkeit in den Berufen, zu denen ihn die Rehabilitation befähigt hat, infolge seines körperlichen oder geistigen Zustandes auf weniger als die Hälfte derjenigen eines körperlich und geistig gesunden Versicherten von ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten in jedem dieser Berufe herabgesunken ist. (BGBl. Nr. 704/1976, Art. IV Z 17 lit. b) - .
(BGBl. Nr. 13/1962, Art. IV Z 26) - ; (BGBl. Nr. 585/1980, Art. IV Z 13,) - ; (SVÄG 2000, BGBl. I Nr. 43/2000, Art. 1 Z 8, Ü. § 587 Abs. 5) -
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