Vierter Teil Pensionsversicherung
Abschnitt I Gemeinsame Bestimmungen
§ 251. Sonderbestimmungen für Zeiten, für die Beiträge nachentrichtet wurden
(Anm.: Abs. 1 bis 3 aufgehoben durch BGBl. Nr. 775/1974)
(4) Zeiten, für die nach § 114 Abs. 4 des Sozialversicherungs-Überleitungsgesetzes 1953 in der Fassung der 3. Novelle, BGBl. Nr. 165/1954, oder nach § 502 Abs. 4 oder 5 Beiträge entrichtet oder die auf Grund dieser Bestimmungen beitragsfrei berücksichtigt wurden, gelten als Beitragszeiten der Pflichtversicherung in dem Zweig der Pensionsversicherung, in dem der Versicherte vor der Auswanderung zuletzt Beitrags- oder Ersatzzeiten nachweist; lassen sich auf Grund dieser Bestimmung die Beitragszeiten keinem Zweig der Pensionsversicherung zuordnen, gelten sie als Beitragszeiten der Pensionsversicherung der Angestellten. Als Beitragsgrundlage gilt in jedem Fall 7 S für den Kalendertag (210 S für den Kalendermonat).
(5) Die Vorschriften des Abs. 4 gelten auch, wenn der Versicherungsfall schon vor dem eingetreten ist.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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