ASVG § 247a., BGBl. Nr. 189/1955, gültig von 30.06.2006 bis 30.06.2006

Vierter Teil Pensionsversicherung

Abschnitt I Gemeinsame Bestimmungen

§ 247a.

Rückwirkende Herstellung des gesetzlichen

Zustandes bei der Feststellung von Versicherungszeiten der

Pensionsversicherung

Ergibt sich nachträglich, daß die Feststellung von Versicherungszeiten gemäß § 247 bescheidmäßig infolge eines wesentlichen Irrtums über den Sachverhalt oder eines offenkundigen Versehens zum Nachteil des Versicherten unrichtig war, so ist mit Wirkung vom Tage der Auswirkung des Irrtums oder Versehens der gesetzliche Zustand herzustellen.

(BGBl. Nr. 585/1980, Art. IV Z 9) - .

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