Vierter Teil Pensionsversicherung
Abschnitt I Gemeinsame Bestimmungen
§ 247.
Feststellung von Versicherungszeiten
der Pensionsversicherung
Der Versicherte ist berechtigt, frühestens zwei Jahre vor Vollendung eines für eine Leistung aus einem Versicherungsfall des Alters maßgebenden Lebensalters beim leistungszuständigen Pensionsversicherungsträger einen Antrag auf Feststellung der Versicherungszeiten zu stellen. Für die Antragstellung und die Feststellung der Leistungszuständigkeit ist § 223 Abs. 2 entsprechend anzuwenden. (BGBl. Nr. 484/1984, Art. II Z 9 lit. a und b und Ü.Art. IV Abs. 2) - .
(BGBl. Nr. 585/1980, Art. IV Z 9, Ü.Art. VI Abs. 10) - .
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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