Vierter Teil Pensionsversicherung
Abschnitt I Gemeinsame Bestimmungen
§ 241a. Bemessungsgrundlage für die erhöhte Alterspension (Knappschaftsalterspension)
Hat der Versicherte einen Anspruch auf die erhöhte Alterspension gemäß § 261b oder auf die erhöhte Knappschaftsalterspension gemäß § 284b erworben, so gebühren, wenn es für ihn günstiger ist, die auf die Zeit bis zum Beginn des Pensionsaufschubes entfallenden Steigerungsbeträge und der Leistungszuschlag von der Bemessungsgrundlage, die sich bei Beginn des Pensionsaufschubes nach den am Stichtag der erhöhten Alterspension (Knappschaftsalterspension) in Geltung gestandenen Rechtsvorschriften ergeben hätte.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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SAAAA-76518