Vierter Teil Pensionsversicherung
Abschnitt I Gemeinsame Bestimmungen
§ 238a.
(1) Für männliche Versicherte, die nach Vollendung des 50. Lebensjahres, und für weibliche Versicherte, die nach Vollendung des 45. Lebensjahres aus einem Dienstverhältnis ausscheiden und ein anderes Dienstverhältnis erstmalig mit einer geringeren Entlohnung aufnehmen (Abs. 3), tritt, wenn es für sie günstiger ist, die nach Abs. 4 ermittelte Bemessungsgrundlage an die Stelle der Bemessungsgrundlage nach § 238.
(2) Abs. 1 gilt entsprechend, wenn nach dem Ausscheiden aus einem Dienstverhältnis eine selbständige Erwerbstätigkeit, die die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründet bzw., wenn für den Versicherten die Leistungen aus der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz gemäß § 251a in Betracht kommen und nach dem Ausscheiden aus einem Dienstverhältnis eine selbständige Erwerbstätigkeit, die die Pflichtversicherung nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz bzw. nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz begründet, mit geringeren Einkünften aufgenommen worden ist, sofern diese selbständige Erwerbstätigkeit nicht schon während des Bestandes des Dienstverhältnisses ausgeübt worden ist.
(3) Die Aufnahme eines Dienstverhältnisses mit geringerer Entlohnung bzw. die Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit mit geringeren Einkünften ist dann anzunehmen, wenn die durchschnittlichen monatlichen Beitragsgrundlagen von Beitragsmonaten der Pflichtversicherung des Jahres, das auf das Jahr der Aufnahme des neuen Dienstverhältnisses bzw. der selbständigen Erwerbstätigkeit folgt, kleiner sind als die durchschnittlichen monatlichen Beitragsgrundlagen von Beitragsmonaten der Pflichtversicherung des Jahres, das vor dem Jahr des Ausscheidens aus dem Dienstverhältnis liegt. Die Bestimmungen der § 242 Abs. 4 und 5 und 244a dieses Bundesgesetzes, 127 Abs. 4 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes und 118 Abs. 5 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes sind entsprechend anzuwenden.
(4) Die Bemessungsgrundlage ist unter entsprechender Anwendung des § 238 mit der Maßgabe zu ermitteln, daß als Bemessungszeitpunkt der 1. Jänner des Jahres herangezogen wird, in dem der Versicherte aus dem Dienstverhältnis im Sinne des Abs. 1 ausgeschieden ist.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
SAAAA-76518