Vierter Teil Pensionsversicherung
Abschnitt I Gemeinsame Bestimmungen
§ 238.
(1) Bemessungsgrundlage für die Leistungen aus der Pensionsversicherung ist die Summe der 180 höchsten monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen (§ 242 bzw. § 244a) aus dem Zeitraum vom erstmaligen Eintritt in die Versicherung bis zum Ende des letzten vor dem Stichtag oder dem Bemessungszeitpunkt gemäß den § 261b oder 284b liegenden Kalenderjahres, geteilt durch 210. Liegen weniger als 180 Beitragsmonate vor, so ist die Bemessungsgrundlage die Summe der monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen aus den vorhandenen Beitragsmonaten, geteilt durch die um ein Sechstel erhöhte Zahl dieser Beitragsmonate. Die Bemessungsgrundlage ist auf volle Schilling aufzurunden.
(2) Bei der Anwendung des Abs. 1 bleiben außer Betracht:
1. a) Beitragsmonate nach diesem Bundesgesetz, die vor dem liegen, es sei denn, daß Beitragsmonate nur in diesem Zeitraum
vorhanden sind;
b) Beitragsmonate nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, die vor dem liegen, es sei denn, daß Beitragsmonate nur in diesem Zeitraum vorhanden sind;
c) Beitragsmonate nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz, die vor dem liegen, es sei denn, daß Beitragsmonate nur in diesem Zeitraum vorhanden sind;
(BGBl. Nr. 335/1993, Ü.§ 551 Abs. 8) - .
2. Beitragsmonate der freiwilligen Versicherung, die auch Zeiten
enthalten, während welcher Krankengeld, Arbeitslosengeld, Notstandshilfe oder Karenzurlaubsgeld aus gesetzlicher Versicherung bezogen wurde, wenn es für den Versicherten günstiger ist; dies gilt entsprechend auch für Beitragsmonate der Pflichtversicherung, welche Zeiten enthalten, während welcher berufliche Maßnahmen der Rehabilitation (§§ 198 bzw. 303 dieses Bundesgesetzes sowie § 161 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes und § 153 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes) gewährt wurden bzw. Zeiten einer Beschäftigung enthalten, zu deren Ausübung ihn diese Maßnahmen befähigt haben; (BGBl. Nr. 335/1993, Ü.§ 551 Abs. 8) - .
3. Beitragsmonate der Pflichtversicherung, die Zeiten enthalten,
während welcher der Versicherte eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes gemäß § 20 Abs. 2 lit. c in Verbindung mit § 25 Abs. 1 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes oder eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes durch das Arbeitsmarktservice bezogen hat; (BGBl. Nr. 314/1994, Art. I Z 13) - .
4. Beitragsmonate der Pflichtversicherung, die Zeiten nach den § 225 Abs. 1 Z 5 zweiter Halbsatz bzw. 226 Abs. 2 lit. c zweiter Halbsatz enthalten;
5. Beitragsmonate der Pflichtversicherung, die Zeiten des Bezuges
einer Lehrlingsentschädigung gemäß § 17 des Berufsausbildungsgesetzes
enthalten.
(3) Die Bemessungsgrundlage nach Abs. 1 ist für alle Versicherungsmonate anzuwenden, sofern in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt wird. (BGBl. Nr. 20/1994, Z 32 u.§ 553 Abs. 1 Z 2)
- ; (BGBl. Nr. 201/1996, Art. 34 Z 80) - . (BGBl. Nr. 162/1972, Art. I Z 4, Ü. Art. II Abs. 2) - ; (BGBl. Nr. 23/1974, Art. I Z 32, Ü. Art. II Abs. 14) - ; (BGBl. Nr. 704/1976, Art. IV Z 7) - ; (BGBl. Nr. 560/1978, BGBl. Nr. 559/1978) - ; (BGBl. Nr. 585/1980, Art. IV Z 5, Ü.Art. VI Abs. 9) - ; (BGBl. Nr. 484/1984, Art. II Z 6 lit. a bis lit. b und Ü.Art. IV Abs. 6) - ; (BGBl. Nr. 609/1987, Art. IV Z 6, Ü.Art. VI Abs. 11 und 12 und Art. VII Abs. 9) - ; BGBl. Nr. 616/1987, Art. III Z 1) - ; (BGBl. Nr. 676/1991, Art. IV Z 12) - ; (BGBl. Nr. 676/1991, Art. IV Z 13, § 547 Abs. 1 Z 3)
- ; (BGBl. Nr. 676/1991, Ü.§ 547 Abs. 9) - . (BGBl. Nr. 335/1993, Art. I Z 57) - ; (BGBl. Nr. 335/1993, Ü.§ 551 Abs. 6) - .
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