ASVG § 237. Dritteldeckung., BGBl. Nr. 484/1984, gültig von 01.01.1973 bis 31.12.1984

Vierter Teil Pensionsversicherung

Abschnitt I Gemeinsame Bestimmungen

§ 237. Dritteldeckung.

(1) Die Dritteldeckung ist gegeben, wenn die letzten 36 Kalendermonate vor dem Stichtag (§ 223 Abs. 2), die nicht neutrale Monate sind, zwölf Versicherungsmonate im Sinne des § 235 Abs. 2 enthalten.

(2) Das Erfordernis der Dritteldeckung entfällt außer in dem Falle des § 235 Abs. 3 auch, wenn die Zeit vom oder vom späteren Beginn des ersten Versicherungsmonates an bis zum Stichtag (§ 223 Abs. 2) nach Ausschaltung der neutralen Monate zu zwei Dritteln mit Versicherungsmonaten im Sinne des § 235 Abs. 2 gedeckt ist.

(3) Bei der Knappschaftspension und dem Knappschaftssold bleiben für die Feststellung der Deckung nach Abs. 1 und 2 neutrale Monate nur außer Betracht, wenn ihnen zuletzt ein Versicherungsmonat der knappschaftlichen Pensionsversicherung vorangeht.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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