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ASVG § 236. Erfüllung der Wartezeit, BGBl. I Nr. 101/2000, gültig von 01.10.2000 bis 17.04.2001

Vierter Teil Pensionsversicherung

Abschnitt I Gemeinsame Bestimmungen

§ 236. Erfüllung der Wartezeit

(1) Die Wartezeit ist erfüllt, wenn am Stichtag (§ 223 Abs. 2) Versicherungsmonate im Sinne des § 235 Abs. 2 in folgender Mindestzahl vorliegen:

1. für eine Leistung aus einem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit sowie aus dem Versicherungsfall des Todes

a) wenn der Stichtag vor Vollendung des 50. Lebensjahres liegt, 60 Monate;

b) wenn der Stichtag nach Vollendung des 50. Lebensjahres liegt, erhöht sich die Wartezeit nach lit. a je nach dem Lebensalter des (der) Versicherten für jeden weiteren Lebensmonat um jeweils einen Monat bis zum Höchstausmaß von 180 Monaten;

2. für eine Leistung aus einem Versicherungsfall des Alters, und zwar

a) für die Alterspension (Knappschaftsalterspension) 180 Monate;

b) aufgehoben. (SVÄG 2000, BGBl. I Nr. 43/2000, Art. 1 Z 3, Ü. § 587 Abs. 3) -

c) für die vorzeitige Alterspension (Knappschaftsalterspension) bei Arbeitslosigkeit, die vorzeitige Alterspension (Knappschaftsalterspension) bei langer Versicherungsdauer – unbeschadet des § 276 Abs. 2 -, die Gleitpension (Knappschaftsgleitpension) und den Knappschaftssold 240 Monate.

(BGBl. Nr. 484/1984, Ü. Art. IV Abs. 12) - ; (BGBl. Nr. 627/1991 Art. I) - bis ; (BGBl. Nr. 627/1991 Art. II Z 1) - ; (BGBl. Nr. 335/1993, Art. I Z 56) - ; (BGBl. Nr. 335/1993, § 551 Abs. 6) - ; (BGBl. Nr. 201/1996, Art. 34 Z 76) - ; (BGBl. Nr. 201/1996, Ü. § 563 Abs. 21) - , (SRÄG 2000, BGBl. I Nr. 101/2000, Art. 1 Z 19) - .

(2) Die gemäß Abs. 1 für die Erfüllung der Wartezeit erforderliche Mindestzahl von Versicherungsmonaten muß

1. im Falle des Abs. 1 Z 1 innerhalb der letzten 120 Kalendermonate vor dem Stichtag liegen; dieser Zeitraum verlängert sich, wenn der Stichtag nach Vollendung des 50. Lebensjahres liegt, je nach dem Lebensalter des (der) Versicherten für jeden weiteren Lebensmonat um jeweils zwei Kalendermonate bis zum Höchstausmaß von 360 Kalendermonaten;

2. im Falle des Abs. 1 Z 2 lit. a bis c innerhalb der letzten 360 Kalendermonate vor dem Stichtag liegen; (BGBl. Nr. 201/1996, Art. 34 Z 77) - ; (BGBl. Nr. 201/1996, Ü. § 563 Abs. 21) - .

3. Aufgehoben. (BGBl. Nr. 201/1996, Art. 34 Z 78) - ; (BGBl. Nr. 201/1996, Ü. § 563 Abs. 21) - .

(BGBl. Nr. 484/1984, Ü. Art. IV Abs. 13) - ; (BGBl. Nr. 627/1991 Art. I) - bis ; (BGBl. Nr. 627/1991 Art. II Z 2) - ; (BGBl. Nr. 335/1993, Art. I Z 56) – ; (BGBl. Nr. 335/1993, § 551 Abs. 6) - .

(3) Fallen in die Zeiträume gemäß Abs. 2 neutrale Monate (§ 234), so verlängern sich die Zeiträume um diese Monate. (BGBl. Nr. 335/1993, Art. I Z 56) - ; (BGBl. Nr. 335/1993, § 551 Abs. 6) - .

(4) Die Wartezeit ist auch erfüllt

1. für die Alterspension (Knappschaftsalterspension) und für Leistungen aus einem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit und des Todes, wenn bis zum Stichtag

a) mindestens 180 Beitragsmonate, ausgenommen Zeiten einer Selbstversicherung gemäß § 16a, soweit sie zwölf Versicherungsmonate überschreiten, oder

b) Beitragsmonate und/oder nach dem zurückgelegte sonstige Versicherungsmonate in einem Mindestausmaß von 300 Monaten erworben sind;

2. für die vorzeitige Alterspension (Knappschaftsalterspension) bei Arbeitslosigkeit, die vorzeitige Alterspension (Knappschaftsalterspension) bei langer Versicherungsdauer und die Gleitpension (Knappschaftsgleitpension), wenn bis zum Stichtag mindestens 240 Beitragsmonate der Pflichtversicherung erworben sind; (BGBl. I Nr. 138/1998, Z 90) - ; (SVÄG 2000, BGBl. I Nr. 43/2000, Art. 1 Z 4, Ü. § 587 Abs. 3) -

3. für eine Leistung aus einem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit sowie aus dem Versicherungsfall des Todes, wenn der Versicherungsfall vor der Vollendung des 27. Lebensjahres des (der) Versicherten eingetreten ist und bis zu diesem Zeitpunkt mindestens sechs Versicherungsmonate, die nicht auf einer Selbstversicherung gemäß § 16a beruhen, erworben sind. (BGBl. I Nr. 138/1998, Z 90) - .

(BGBl. Nr. 484/1984, Ü. Art. IV Abs. 4) - ; (BGBl. Nr. 676/1991, Art. IV Z 11) - ; (BGBl. Nr. 335/1993, Art. I Z 56a) - ; (BGBl. Nr. 201/1996, Art. 34 Z 79) - ; (BGBl. Nr. 201/1996, Ü. § 563 Abs. 21) - .

(5) Für den Knappschaftssold müssen während der für die Erfüllung der Wartezeit erforderlichen Versicherungsmonate wenigstens durch 120 Monate wesentlich bergmännische oder ihnen gleichgestellte Arbeiten (Abs. 6) verrichtet worden sein. Bei Angestellten müssen für die Knappschaftspension während der für die Erfüllung der Wartezeit erforderlichen Versicherungsmonate wenigstens durch 30 Monate solche Arbeiten verrichtet worden sein. Als Angestellte sind Personen anzusehen, die, wenn nicht ihre Zugehörigkeit zur knappschaftlichen Pensionsversicherung begründet wäre, nach § 14 zur Pensionsversicherung der Angestellten gehören würden.

(6) Als wesentlich bergmännische oder ihnen gleichgestellte Arbeiten gelten die in der Anlage 9 zu diesem Bundesgesetz bezeichneten Arbeiten unter den dort angeführten Voraussetzungen. Eine solche Arbeit gilt für einen nicht dienstunfähigen Versicherten als nicht unterbrochen,

a) wenn er aus betrieblichen Gründen eine sonstige Tätigkeit nicht länger als drei Monate im Kalenderjahr ausübt, oder

b) wenn er als Mitglied des Betriebsrates von diesen Arbeiten freigestellt worden ist.

(BGBl. Nr. 294/1960, Art. I Z 24) - ; (BGBl. Nr. 13/1962, Art. IV Z 13 lit. a) - ; (BGBl. Nr. 13/1962, Art. IV Z 13 lit. b und c) - ; (BGBl. Nr. 17/1969, Art. I Z 40) - ; (BGBl. Nr. 31/1973, Art. IV Z 12) - ; (BGBl. Nr. 704/1976, Art. IV Z 6 lit. a und b) - ; (BGBl. Nr. 484/1984, Art. II Z 4 und Ü. Art. IV Abs. 2 und 5) – .

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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