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ASVG § 233., BGBl. Nr. 189/1955, gültig von 31.12.1999 bis 31.12.1999

VIERTER TEIL. Pensionsversicherung.

Abschnitt I Gemeinsame Bestimmungen

§ 233.

(1) Für die Feststellung und Erfüllung der Wartezeit (§§ 235 und 236), die Feststellung der Leistungszugehörigkeit (§ 245), für die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzung gemäß § 253b Abs. 1 Z 2 und für die Bemessung des Steigerungsbetrages (§ 261) sind Versicherungsmonate, die sich zeitlich decken, nur einfach zu zählen, wobei folgende Reihenfolge gilt:

Beitragsmonat der Pflichtversicherung,

leistungswirksamer Ersatzmonat

mit Ausnahme von Ersatzmonaten gemäß

den §§ 227a und 228a, Beitragsmonat

der freiwilligen Versicherung,

Ersatzmonat gemäß den §§ 227a und 228a,

leistungsunwirksamer Ersatzmonat.

(BGBl. Nr. 20/1994, Z 31 u.§ 553 Abs. 1 Z 2) .

(2) Wurden für einen vollen Kalendermonat, der als leistungsunwirksamer Ersatzmonat anzusehen ist, Beiträge einer freiwilligen Versicherung in der Pensionsversicherung ausgenommen die Höherversicherung geleistet, ist dieser Kalendermonat für die Bemessung des Steigerungsbetrages (§ 261) als leistungswirksamer Ersatzmonat zu zählen.

(BGBl. Nr. 484/1984, Art. II Z 2) - ;

(BGBl. Nr. 335/1993, Art. I Z 54d) - .

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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