Vierter Teil Pensionsversicherung
Abschnitt I Gemeinsame Bestimmungen
§ 233.
(1) Für die Feststellung und Erfüllung der Wartezeit (§§ 235 und 236), die Feststellung der Leistungszugehörigkeit (§ 245), für die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzung gemäß § 253b Abs. 1 Z 2 und für die Bemessung des Steigerungsbetrages (§ 261) sind Versicherungsmonate, die sich zeitlich decken, nur einfach zu zählen, wobei folgende Reihenfolge gilt:
Beitragsmonat der Pflichtversicherung,
leistungswirksamer Ersatzmonat
mit Ausnahme von Ersatzmonaten gemäß
den § 227a und 228a, Beitragsmonat
der freiwilligen Versicherung,
Ersatzmonat gemäß den § 227a und 228a,
leistungsunwirksamer Ersatzmonat.
(BGBl. Nr. 20/1994, Z 31 u.§ 553 Abs. 1 Z 2) .
(2) Wurden für einen vollen Kalendermonat, der als leistungsunwirksamer Ersatzmonat anzusehen ist, Beiträge einer freiwilligen Versicherung in der Pensionsversicherung ausgenommen die Höherversicherung geleistet, ist dieser Kalendermonat für die Bemessung des Steigerungsbetrages (§ 261) als leistungswirksamer Ersatzmonat zu zählen.
(BGBl. Nr. 484/1984, Art. II Z 2) - ;
(BGBl. Nr. 335/1993, Art. I Z 54d) - .
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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