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ASVG § 232a. Sonderbestimmungen für Ersatzzeiten nach § 227 Z. 5, BGBl. Nr. 585/1980, gültig von 01.01.1971 bis 31.12.1980

Vierter Teil Pensionsversicherung

Abschnitt I Gemeinsame Bestimmungen

§ 232a. Sonderbestimmungen für Ersatzzeiten nach § 227 Z. 5

(1) Sind Zeiten der im § 227 Z. 5 genannten Art vorhanden, so sind vorerst ohne Berücksichtigung dieser Zeiten die sonstigen Versicherungszeiten in Versicherungsmonate zusammenzufassen. Sodann sind die Zeiten der im § 227 Z. 5 genannten Art, soweit sie nicht in Kalendermonaten liegen, die schon aus einem anderen Grund als Versicherungsmonate gelten, als Ersatzzeiten in Ersatzmonate zusammenzufassen; § 231 Z. 1 gilt entsprechend.

(2) Ersatzmonate nach Abs. 1 gelten höchstens in dem Ausmaß als erworben, als der Hälfte der vom Versicherten für die Zeit nach dem und vor dem Stichtag (§ 223 Abs. 2) erworbenen Beitragsmonate entspricht. Vermindert sich hiedurch die Zahl dieser Ersatzmonate, so gelten die am weitesten zurückliegenden Ersatzmonate nach Abs. 1 als nicht erworben.

(3) Bei Feststellung der Leistungszugehörigkeit (§ 245) bleiben Ersatzmonate nach Abs. 1 außer Betracht.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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