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ASVG § 231. Versicherungsmonate, Begriff, BGBl. I Nr. 100/2018, gültig ab 01.01.2020

Vierter Teil Pensionsversicherung

Abschnitt I Gemeinsame Bestimmungen

§ 231. Versicherungsmonate, Begriff

Zur Feststellung der Leistungen aus der Pensionsversicherung und der Überweisungsbeträge nach den § 308 und 311 sind Versicherungszeiten in Versicherungsmonate zusammenzufassen, wobei in folgender Weise vorzugehen ist:

1. Für alle Versicherungszeiten mit Ausnahme von Ersatzzeiten gemäß den § 227 Abs. 1 Z 1 und 228 Abs. 1 Z 3, für die kein Beitrag gemäß § 227 Abs. 3 und 4 entrichtet wurde, sowie mit Ausnahme von Zeiten der Kindererziehung gemäß den § 227a und 228a:

a) Jeder Kalendermonat, in dem mindestens Versicherungszeiten in der Dauer von 15 Tagen oder zwei ganze Beitragswochen, für die der Beitrag nach Beitragsklassen berechnet worden ist, oder eine solche Beitragswoche und acht Tage an sonstigen Versicherungszeiten liegen, ist ein Versicherungsmonat.

b) Liegen in einem Kalendermonat nicht Versicherungszeiten in dem in lit. a angegebenen Mindestausmaß vor, so sind diese Versicherungszeiten solchen in den nachfolgenden Kalendermonaten desselben Kalenderjahres, die nicht schon nach lit. a Versicherungsmonate sind, so lange zuzuschlagen, bis in einem Kalendermonat Versicherungszeiten in dem in lit. a angegebenen Mindestausmaß vorliegen; dieser Kalendermonat ist sodann ein Versicherungsmonat. Der letzte im Kalenderjahr liegende Kalendermonat, in dem - auch nach dem Zuzählen von Versicherungszeiten aus vorangegangenen Kalendermonaten - Zeiten vorliegen, die das Mindestausmaß nach lit. a nicht erreichen, gilt jedenfalls als Versicherungsmonat.

Bei Anwendung der lit. a und b sind Versicherungszeiten, die sich zeitlich decken, nur einfach zu zählen, wobei folgende Reihenfolge gilt:

Beitragszeit der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit,

Ersatzzeit und Zeit der Pflichtversicherung nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. a bis g und nach § 225 Abs. 1 Z 8,

Beitragszeit der freiwilligen Versicherung.

Bei Versicherungszeiten gleicher Art gilt nachstehende Reihenfolge:

– knappschaftliche Pensionsversicherung;

– Pensionsversicherung der Angestellten;

innerhalb der Pensionsversicherung der Angestellten:

Pensionsversicherungsanstalt,

Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau;

– Pensionsversicherung der Arbeiter;

innerhalb der Pensionsversicherung der Arbeiter:

Pensionsversicherungsanstalt,

Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau.

Die Bestimmungen des § 244 Abs. 2 und des § 249 Abs. 1 bleiben hievon unberührt.

2. Für Versicherungszeiten gemäß den § 227 Abs. 1 Z 1 und 228 Abs. 1 Z 3, für die kein Beitrag gemäß § 227 Abs. 3 und 4 entrichtet wurde: Ein Kalendermonat gilt nur dann als Versicherungsmonat, wenn kein sonstiger leistungswirksamer Versicherungsmonat nach Z 1 vorliegt.

3. Für Versicherungszeiten gemäß den § 227a und 228a (Zeiten der Kindererziehung): Der erste volle Kalendermonat nach der Erfüllung der Voraussetzungen gemäß den § 227a oder 228a und die folgenden Kalendermonate sind Versicherungsmonate. Letzter Versicherungsmonat ist der Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen gemäß den § 227a oder 228a wegfallen.

4. Sind für ein und denselben Kalendermonat

a) die Z 1 und 3 anzuwenden, so ist dieser Monat als Versicherungsmonat sowohl gemäß Z 1 als auch gemäß Z 3 zu zählen;

b) die Z 2 und 3 anzuwenden, so ist dieser Monat als Versicherungsmonat sowohl gemäß Z 2 als auch gemäß Z 3 zu zählen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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