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ASVG § 220a. Ersatzleistung des Bundes, BGBl. Nr. 201/1967, gültig von 30.07.1965 bis 30.06.1967

DRITTER TEIL. Unfallversicherung.

ABSCHNITT III. Leistungen.

2. UNTERABSCHNITT. Leistungen im Falle des Todes des Versicherten.

§ 220a. Ersatzleistung des Bundes

Der Bund ersetzt der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt die Aufwendungen für Leistungen, die auf Grund von Arbeitsunfällen im Sinne des § 176 Abs. 2 und von Berufskrankheiten im Sinne des § 177 Abs. 2 gewährt werden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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