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ASVG § 220. Höchstausmaß der Hinterbliebenenrenten, BGBl. Nr. 609/1987, gültig ab 01.01.1988

Dritter Teil Unfallversicherung

Abschnitt III Leistungen

2. Unterabschnitt Leistungen im Falle des Todes des Versicherten

§ 220. Höchstausmaß der Hinterbliebenenrenten

Alle Hinterbliebenenrenten dürfen zusammen 80 vH der Bemessungsgrundlage nicht übersteigen und sind innerhalb dieses Höchstausmaßes verhältnismäßig zu kürzen. Als Bemessungsgrundlage nach festen Beträgen gemäß § 181 Abs. 2 gilt, wenn eine Witwen(Witwer)rente beteiligt ist, die Bemessungsgrundlage gemäß § 181 Abs. 2 Z 1, in allen übrigen Fällen die Bemessungsgrundlage gemäß § 181 Abs. 2 Z 2. Hiebei ist eine Witwen(Witwer)rente gemäß § 215 Abs. 3 und 4 nicht zu berücksichtigen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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