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ASVG § 22. b) in der freiwilligen Versicherung, BGBl. Nr. 585/1980, gültig ab 01.01.1981

Erster Teil Allgemeine Bestimmungen

Abschnitt II Umfang der Versicherung

4. Unterabschnitt Formalversicherung

§ 22. b) in der freiwilligen Versicherung

(1) § 21 Abs. 1 gilt entsprechend für den Antrag eines vermeintlich Versicherungsberechtigten auf Weiterversicherung oder auf Selbstversicherung.

(2) Die Formalversicherung nach Abs. 1 endet, wenn nicht eine frühere Beendigung gemäß den § 16 Abs. 6, 17 Abs. 8, 19 Abs. 3 oder 19a Abs. 3 eintritt, mit dem Tage der Zustellung des Bescheides des Versicherungsträgers über das Ausscheiden aus der Versicherung.

(3) Die Formalversicherung nach Abs. 1 hat die gleichen Rechtswirkungen wie die entsprechende freiwillige Versicherung.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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