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ASVG § 216. Rente für hinterbliebene eingetragene Partner/Partnerinnen, BGBl. I Nr. 61/2010, gültig von 01.01.2010 bis 31.07.2013

DRITTER TEIL. Unfallversicherung.

ABSCHNITT III. Leistungen.

2. UNTERABSCHNITT. Leistungen im Falle des Todes des Versicherten.

§ 216. Rente für hinterbliebene eingetragene Partner/Partnerinnen

Die Bestimmungen über die Witwen(Witwer)rente nach §  215 mit Ausnahme des Abs. 4 sublit. bb und nach den §§ 215a und 220 sind auf hinterbliebene eingetragene Partner/Partnerinnen sinngemäß anzuwenden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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