ASVG § 216. Rente für hinterbliebene eingetragene
Partner/Partnerinnen, BGBl. I Nr. 135/2009, gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009
DRITTER TEIL. Unfallversicherung.
ABSCHNITT III. Leistungen.
2. UNTERABSCHNITT. Leistungen im Falle des Todes des Versicherten.
§ 216. Rente für hinterbliebene eingetragene Partner/Partnerinnen
Die Bestimmungen über die Witwen(Witwer)rente nach § 215 mit Ausnahme des Abs. 4 sublit. bb und nach § 215a sind auf hinterbliebene eingetragene Partner/Partnerinnen sinngemäß anzuwenden.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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