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ASVG § 213. Witwen(Witwer)beihilfe, BGBl. Nr. 189/1955, gültig von 31.12.2009 bis 31.12.2009

Dritter Teil Unfallversicherung

Abschnitt III Leistungen

1. Unterabschnitt Leistungen im Falle einer körperlichen Schädigung des Versicherten

§ 213. Witwen(Witwer)beihilfe

(1) Hat die Witwe (der Witwer) eines (einer) Schwerversehrten keinen Anspruch auf Witwen(Witwer)rente, weil der Tod des (der) Versehrten nicht Folge eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit war, so erhält sie (er) als einmalige Witwen(Witwer)beihilfe 40 v. H. der Bemessungsgrundlage.

(2) Die Witwen(Witwer)beihilfe wird, wenn der (die) Verstorbene zur Zeit seines (ihres) Todes mehrere Versehrtenrenten bezogen hat, von dem Unfallversicherungsträger ohne Anspruch auf Ersatz gegen die anderen Unfallversicherungsträger gewährt, der die Rente nach der höchsten Bemessungsgrundlage zu leisten hatte.

(3) § 217 ist entsprechend anzuwenden.

(BGBl. Nr. 282/1981, Art. I Z 9, Ü.Art. II Abs. 4) - .

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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