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ASVG § 205a., BGBl. Nr. 189/1955, gültig von 31.12.2000 bis 31.12.2000

DRITTER TEIL. Unfallversicherung.

ABSCHNITT III. Leistungen.

1. UNTERABSCHNITT. Leistungen im Falle einer körperlichen Schädigung des Versicherten.

§ 205a.

(1) Schwerversehrten (§ 205 Abs. 4) gebührt eine Zusatzrente in der Höhe von 20 v. H. ihrer Versehrtenrente beziehungsweise der Summe ihrer Versehrtenrenten.

(2) Auf die Zusatzrente sind die Bestimmungen über die Versehrtenrenten entsprechend anzuwenden.

(BGBl. Nr. 294/1960, Art. I Z 20, Ü. Art. IV Abs. 2) - .

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