ASVG § 205a. Zusatzrente für Schwerversehrte., BGBl. Nr. 294/1960, gültig von 01.01.1961 bis 31.12.2000
Dritter Teil Unfallversicherung
Abschnitt III Leistungen
1. Unterabschnitt Leistungen im Falle einer körperlichen Schädigung des Versicherten
§ 205a. Zusatzrente für Schwerversehrte.
(1) Schwerversehrten (§ 205 Abs. 4) gebührt eine Zusatzrente in der Höhe von 20 v. H. ihrer Versehrtenrente beziehungsweise der Summe ihrer Versehrtenrenten.
(2) Auf die Zusatzrente sind die Bestimmungen über die Versehrtenrenten entsprechend anzuwenden.
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