Dritter Teil Unfallversicherung
Abschnitt III Leistungen
1. Unterabschnitt Leistungen im Falle einer körperlichen Schädigung des Versicherten
§ 205a. Zusatzrente für Schwerversehrte
(1) Schwerversehrten (§ 205 Abs. 4) gebührt eine Zusatzrente
1. bei einer unter 70% verminderten Erwerbsfähigkeit in der Höhe von 20%,
2. bei einer um zumindest 70% verminderten Erwerbsfähigkeit in der Höhe von 50%
ihrer Versehrtenrente oder der Summe ihrer Versehrtenrenten.
(2) Auf die Zusatzrente sind die Bestimmungen über die Versehrtenrenten entsprechend anzuwenden.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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