ASVG § 19. Selbstversicherung in der Unfallversicherung, BGBl. Nr. 189/1955, gültig von 31.12.2009 bis 31.12.2009

Erster Teil Allgemeine Bestimmungen

Abschnitt II Umfang der Versicherung

3. Unterabschnitt Freiwillige Versicherung

§ 19. Selbstversicherung in der Unfallversicherung

(1) In der Unfallversicherung können der Selbstversicherung hinsichtlich der nachstehend angeführten Tätigkeiten beitreten, soweit es sich nicht um im § 11 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes genannte Personen handelt: (BGBl. Nr. 684/1978, Art. I Z 12) - .

1. selbständig Erwerbstätige, wenn der Sitz ihres Betriebes im Inland ist,

2. mit Zustimmung des selbständig Erwerbstätigen dessen Ehegatte, Kinder, Enkel, Wahl- und Stiefkinder, sowie die Eltern, Großeltern, Wahl- und Stiefeltern, wenn diese in seinem Betrieb tätig sind, (BGBl. Nr. 31/1973, Art. I Z 11) - .

3. Lehrkräfte in Betriebsstätten, Lehrwerkstätten, Fachschulen, Berufsschulen, Schulungskursen und ähnlichen Einrichtungen, alle diese Personen jedoch nur, wenn sie ihren Wohnsitz im Inland haben und nicht schon in dieser Tätigkeit in der Unfallversicherung pflichtversichert sind, (BGBl. Nr. 411/1996, Art. I Z 36) - .

4. Personen, die auf Grund ihrer Tätigkeit im Rahmen organisierter Rettungsdienste, deren Zweckwidmung auf Einsätze zur Leistung erster ärztlicher Hilfe in Notfällen im Inland ausgerichtet ist, Bezüge erhalten; alle diese Personen jedoch nur, wenn sie ihren Wohnsitz im Inland haben und nicht schon in dieser Tätigkeit in der Unfallversicherung pflichtversichert sind. (BGBl. Nr. 411/1996, Art. I Z 36) - .

(2) Die Selbstversicherung nach Abs. 1 beginnt mit dem auf den Beitritt folgenden Tag.

(3) Die Selbstversicherung endet

1. mit dem Wegfall ihrer Voraussetzungen;

2. mit dem Tage des Austrittes;

3. wenn der fällige Beitrag nicht binnen einem Monat nach schriftlicher Mahnung gezahlt worden ist, mit dem Ende des Monates, für den zuletzt ein Beitrag entrichtet worden ist. (BGBl. Nr. 13/1962, Art. I Z 13) - .

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