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ASVG § 193. Durchführung der Unfallheilbehandlung, BGBl. Nr. 189/1955, gültig ab 01.01.1956

Dritter Teil Unfallversicherung

Abschnitt III Leistungen

1. Unterabschnitt Leistungen im Falle einer körperlichen Schädigung des Versicherten

§ 193. Durchführung der Unfallheilbehandlung

Der Träger der Unfallversicherung kann die Unfallheilbehandlung entweder unmittelbar durch hiezu bestimmte Einrichtungen oder Ärzte gewähren oder einen Krankenversicherungsträger mit der Durchführung der Heilbehandlung gegen Kostenersatz betrauen. Der Träger der Krankenversicherung ist verpflichtet, einem solchen Ersuchen Folge zu leisten und die Behandlung so zu besorgen, wie es der Träger der Unfallversicherung verlangt.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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