Dritter Teil Unfallversicherung
Abschnitt III Leistungen
1. Unterabschnitt Leistungen im Falle einer körperlichen Schädigung des Versicherten
§ 190. Dauer der Unfallheilbehandlung
Die Unfallheilbehandlung wird so lange und so oft gewährt, als eine Besserung der Folgen des Arbeitsunfalles beziehungsweise der Berufskrankheit oder eine Steigerung der Erwerbsfähigkeit zu erwarten ist oder Heilmaßnahmen erforderlich sind, um eine Verschlimmerung zu verhüten.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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