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ASVG § 188b. Sonstige vorbeugende Maßnahmen, BGBl. I Nr. 125/2017, gültig ab 02.08.2017

DRITTER TEIL. Unfallversicherung.

ABSCHNITT II. Unfallverhütung; Vorsorge für eine erste Hilfeleistung.

§ 188b. Sonstige vorbeugende Maßnahmen

Den Mitgliedern von freiwilligen Feuerwehren (Feuerwehrverbänden), die vom Österreichischen Bundesfeuerwehrverband der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt als Personen benannt werden und die einem besonderen Infektionsrisiko ausgesetzt sind, ist als vorbeugende Maßnahme die Impfung gegen Hepatitis A und B zu gewähren.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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