TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
ASVG § 188b. Sonstige vorbeugende Maßnahmen, BGBl. I Nr. 125/2017, gültig ab 02.08.2017

Dritter Teil Unfallversicherung

Abschnitt II Unfallverhütung; Vorsorge für eine erste Hilfeleistung

§ 188b. Sonstige vorbeugende Maßnahmen

Den Mitgliedern von freiwilligen Feuerwehren (Feuerwehrverbänden), die vom Österreichischen Bundesfeuerwehrverband der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt als Personen benannt werden und die einem besonderen Infektionsrisiko ausgesetzt sind, ist als vorbeugende Maßnahme die Impfung gegen Hepatitis A und B zu gewähren.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
SAAAA-76518