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ASVG § 188a. Vorbeugende Maßnahmen gegen Berufskrankheiten, BGBl. Nr. 31/1973, gültig ab 01.01.1973

DRITTER TEIL. Unfallversicherung.

ABSCHNITT II. Unfallverhütung; Vorsorge für eine erste Hilfeleistung.

§ 188a. Vorbeugende Maßnahmen gegen Berufskrankheiten

Zur Abwendung der Gefahr des Entstehens oder Wiederentstehens einer Berufskrankheit bei einem Versicherten kann der Versicherungsträger Leistungen der im § 189 Abs. 2 angeführten Art gewähren.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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