ASVG § 188a. Vorbeugende Maßnahmen gegen
Berufskrankheiten, BGBl. Nr. 31/1973, gültig ab 01.01.1973
DRITTER TEIL. Unfallversicherung.
ABSCHNITT II. Unfallverhütung; Vorsorge für eine erste Hilfeleistung.
§ 188a. Vorbeugende Maßnahmen gegen Berufskrankheiten
Zur Abwendung der Gefahr des Entstehens oder Wiederentstehens einer Berufskrankheit bei einem Versicherten kann der Versicherungsträger Leistungen der im § 189 Abs. 2 angeführten Art gewähren.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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