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ASVG § 186. Mittel der Unfallverhütung und der Vorsorge für eine erste Hilfeleistung, BGBl. Nr. 450/1994, gültig von 01.01.1995 bis 24.05.2018

Dritter Teil Unfallversicherung

Abschnitt II Unfallverhütung; Vorsorge für eine erste Hilfeleistung

§ 186. Mittel der Unfallverhütung und der Vorsorge für eine erste Hilfeleistung

(1) Mittel der Unfallverhütung und der Vorsorge für eine erste Hilfeleistung sind insbesondere:

1. die Werbung für den Gedanken der Unfallverhütung;

2. die Beratung und Schulung der Dienstgeber und Dienstnehmer sowie sonstiger an der Unfallverhütung interessierter Personen und Einrichtungen;

3. die Zusammenarbeit mit den Betrieben (Anstalten, Einrichtungen, Hochschulen, Schulen und dergleichen) zum Zwecke der Einhaltung der der Unfallverhütung dienenden Vorschriften und Anordnungen;

4. die Forschung über die Ursachen der Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten und ihre Auswertung für Zwecke der Verhütung;

5. die vorbeugende Betreuung der von Berufskrankheiten bedrohten Versicherten;

6. die Zusammenarbeit mit Einrichtungen und Organisationen, zu deren Aufgaben der Transport von Verletzten (Erkrankten) gehört.

(2) Die Verwendung personenbezogener Daten gemäß § 53 Abs. 9 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes für Zwecke der Forschung und Auswertung nach Abs. 1 Z 4 darf nur mit Zustimmung der betroffenen Arbeitnehmer erfolgen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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