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ASVG § 185. Verpflichtung zur Unfallverhütung und Vorsorge für eine erste Hilfeleistung, BGBl. Nr. 189/1955, gültig ab 01.01.1956

Dritter Teil Unfallversicherung

Abschnitt II Unfallverhütung; Vorsorge für eine erste Hilfeleistung

§ 185. Verpflichtung zur Unfallverhütung und Vorsorge für eine erste Hilfeleistung

Die Träger der Unfallversicherung treffen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Vorsorge für die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten (Unfallverhütung) sowie für eine wirksame erste Hilfe.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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