Dritter Teil Unfallversicherung
Abschnitt II Unfallverhütung; Vorsorge für eine erste Hilfeleistung
§ 185. Verpflichtung zur Unfallverhütung und Vorsorge für eine erste Hilfeleistung
Die Träger der Unfallversicherung treffen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Vorsorge für die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten (Unfallverhütung) sowie für eine wirksame erste Hilfe.
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SAAAA-76518