Dritter Teil Unfallversicherung
Abschnitt I Gemeinsame Bestimmungen
§ 181b. Bemessungsgrundlage in der Unfallversicherung gemäß § 8 Abs. 1 Z. 3 lit. h und i
Für die gemäß § 8 Abs. 1 Z. 3 lit. h und i in der Unfallversicherung Teilversicherten gilt als Bemessungsgrundlage für Barleistungen,
a) die nach Vollendung des 15., aber vor Vollendung des 18. Lebensjahres gebühren, ein Betrag von S 27 349,– (Anm. 1);
b) die nach Vollendung des 18., aber vor Vollendung des 24. Lebensjahres gebühren, ein Betrag von S 36 466,– (Anm. 2);
c) die nach Vollendung des 24. Lebensjahres gebühren, ein Betrag von S 54 698,– (Anm. 3).
An die Stelle dieser Beträge treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 9 mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (§ 108f) vervielfachten Beträge. Die Bemessungsgrundlage nach § 180 hat für die gemäß § 8 Abs. 1 Z. 3 lit. h und i in der Unfallversicherung Teilversicherten außer Betracht zu bleiben.
Anm. 1: gemäß BGBl. Nr. 854/1992 für 1993: 58 445 S
Anm. 2: für 1993: 77 934 S
Anm. 3: für 1993: 116 898 S
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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