Dritter Teil Unfallversicherung
Abschnitt I Gemeinsame Bestimmungen
§ 178. Bemessungsgrundlage für die Geldleistungen; Allgemeines
(1) Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage nach den § 179 bis 182 sind alle Dienstverhältnisse, Erwerbstätigkeiten und sonstigen Tätigkeiten, sofern sie in die Unfallversicherung nach diesem Bundesgesetz oder nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz einbezogen sind, zu berücksichtigen, auch wenn sie nebeneinander ausgeübt werden. (BGBl. Nr. 647/1982, Art. III Z 3) - .
(2) Die Bemessungsgrundlage beträgt jährlich höchstens das 360fache der täglichen Höchstbeitragsgrundlage in der Unfallversicherung (§ 45 Abs. 1) zuzüglich allfälliger nach § 179 zu berücksichtigender Sonderzahlungen. (BGBl. Nr. 294/1960, Art. I Z 18) - ; (BGBl. Nr. 301/1964, Art. I Z 14) - .
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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