ASVG § 174. Eintritt des Versicherungsfalles, BGBl. Nr. 31/1973, gültig ab 01.01.1973
Dritter Teil Unfallversicherung
Abschnitt I Gemeinsame Bestimmungen
§ 174. Eintritt des Versicherungsfalles
Der Versicherungsfall gilt als eingetreten:
1. bei Arbeitsunfällen mit dem Unfallereignis;
2. bei Berufskrankheiten mit dem Beginn der Krankheit (§ 120 Abs. 1 Z 1) oder, wenn dies für den Versicherten günstiger ist, mit dem Beginn der Minderung der Erwerbsfähigkeit (§ 203).
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
SAAAA-76518