ASVG § 173. Leistungen, BGBl. I Nr. 171/2004, gültig ab 01.01.2005

Dritter Teil Unfallversicherung

Abschnitt I Gemeinsame Bestimmungen

§ 173. Leistungen

Als Leistungen der Unfallversicherung werden nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gewährt:

1. im Falle einer durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit verursachten körperlichen Schädigung des Versicherten:

a) Unfallheilbehandlung (§§ 189 bis 194 und 197);

b) Familien- und Taggeld sowie besondere Unterstützung (§§ 195, 196);

c) berufliche und soziale Maßnahmen der Rehabilitation (§§ 198 bis 201);

d) Beistellung von Körperersatzstücken, orthopädischen Behelfen und anderen Hilfsmitteln (§ 202);

e) Versehrtenrente (§§ 203 bis 205a, 207 bis 210);

f) Übergangsrente und Übergangsbetrag (§ 211);

g) Versehrtengeld (§ 212);

h) Witwen(Witwer)beihilfe (§ 213);

i) Integritätsabgeltung (§ 213a);

2. im Falle des durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit verursachten Todes des Versicherten:

a) Teilersatz der Bestattungskosten (§ 214);

b) Hinterbliebenenrenten (§§ 215 bis 220);

3. im Falle einer durch eine Krankheit oder einen Unfall verursachten Arbeitsverhinderung des/der Versicherten:

Zuschüsse zur teilweisen Vergütung des Aufwandes für die Entgeltfortzahlung nach § 53b.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
SAAAA-76518