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ASVG § 168. Aufwendungen für das Wochengeld, BGBl. Nr. 411/1996, gültig von 01.07.1996 bis 31.08.2022

Zweiter Teil Leistungen der Krankenversicherung

Abschnitt II Leistungen im Besonderen

7. Unterabschnitt Leistungen aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft

§ 168. Aufwendungen für das Wochengeld

Die Aufwendungen für das Wochengeld (§ 162) sind unbeschadet des aus Mitteln des Familienlastenausgleichsfonds zu leistenden Ersatzes von den Trägern der Krankenversicherung zu 30 vH zu tragen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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SAAAA-76518