ASVG § 168. Aufwendungen für das
Wochengeld, BGBl. I Nr. 64/2024, gültig ab 01.09.2022
ZWEITER TEIL. Leistungen der Krankenversicherung.
ABSCHNITT II. Leistungen im Besonderen.
7. UNTERABSCHNITT. Leistungen aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft.
§ 168. Aufwendungen für das Wochengeld
Die Aufwendungen für das Wochengeld (§ 162) und das Sonderwochengeld (§ 163) sind unbeschadet des aus Mitteln des Familienlastenausgleichsfonds zu leistenden Ersatzes von den Trägern der Krankenversicherung zu 30 vH zu tragen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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