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ASVG § 167. Wochengeld beim Tod der Wöchnerin, BGBl. Nr. 588/1981, gültig ab 01.01.1982

Zweiter Teil Leistungen der Krankenversicherung

Abschnitt II Leistungen im Besonderen

7. Unterabschnitt Leistungen aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft

§ 167. Wochengeld beim Tod der Wöchnerin

Stirbt eine Wöchnerin bei der Entbindung oder während der Dauer des Bezuges des Wochengeldes, so ist dieses bis zum Ablauf der gesetzlichen Höchstdauer an denjenigen weiterzuzahlen, der für den Unterhalt des Kindes sorgt.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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