ASVG § 166. Ruhen des Wochengeldes, BGBl. Nr. 335/1993, gültig von 01.07.1993 bis 30.06.1997

Zweiter Teil Leistungen der Krankenversicherung

Abschnitt II Leistungen im Besonderen

7. Unterabschnitt Leistungen aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft

§ 166. Ruhen des Wochengeldes

(1) Der Anspruch auf Wochengeld ruht,

1. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 676/1991)

2. solange die Versicherte auf Grund gesetzlicher oder vertraglicher Bestimmungen Anspruch auf Fortbezug von mehr als 50 v.  H. der vollen Geld- und Sachbezüge (§ 49 Abs. 1) hat; besteht ein Anspruch auf Weiterleistung von 50 v. H. dieser Bezüge; so ruht das Wochengeld zur Hälfte. § 143 Abs. 1 Z 3 letzter Satz und Abs. 5 gelten entsprechend.

3. solange die Versicherte während des Anspruches auf Wochengeld eine Erwerbstätigkeit ausübt, in der Höhe des aus dieser Erwerbstätigkeit erzielten Einkommens.

(2) Zeiten, für die der Anspruch auf Wochengeld gemäß Abs. 1 Z 2 zur Gänze ruht, werden auf die Höchstdauer des Anspruches auf Wochengeld nicht angerechnet.

(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 676/1991)

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