ASVG § 163. Stillgeld., BGBl. Nr. 6/1968, gültig von 01.01.1962 bis 31.12.1968

Zweiter Teil Leistungen der Krankenversicherung

Abschnitt II Leistungen im Besonderen

7. Unterabschnitt Leistungen aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft

§ 163. Stillgeld.

(1) Solange die Versicherte oder die Angehörige (§ 158 Abs. 1) ihr Kind selbst stillt, gebührt ein Stillgeld bis zur Dauer von zwölf Wochen nach der Entbindung. Die Satzung kann diese Frist bis auf 26 Wochen verlängern. § 162 Abs. 5 gilt entsprechend.

(2) Das tägliche Stillgeld beträgt für jedes Kind 2 S. Es kann durch die Satzung des Versicherungsträgers bis auf 5 S erhöht werden.

(3) In der Krankenversicherung der Bezieher einer Pension und in der Krankenversicherung der gemäß § 9 einbezogenen Personen wird Stillgeld nicht gewährt.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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