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ASVG § 162., BGBl. Nr. 189/1955, gültig von 30.06.1997 bis 30.06.1997

Zweiter Teil Leistungen der Krankenversicherung

Abschnitt II Leistungen im Besonderen

7. Unterabschnitt Leistungen aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft

§ 162.

(1) Weiblichen Versicherten gebührt für die letzten acht Wochen vor der voraussichtlichen Entbindung, für den Tag der Entbindung und für die ersten acht Wochen nach der Entbindung ein tägliches Wochengeld. Weibliche Versicherte nach Frühgeburten, Mehrlingsgeburten oder Kaiserschnittentbindungen erhalten das Wochengeld nach der Entbindung durch zwölf Wochen. Über die vorstehenden Fristen vor und nach der Entbindung hinaus gebührt das Wochengeld ferner für jenen Zeitraum, während dessen Dienstnehmerinnen und Bezieherinnen einer Leistung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 auf Grund besonderer Vorschriften des Mutterschutzrechtes im Einzelfall auf Grund des Zeugnisses eines Arbeitsinspektionsarztes oder eines Amtsarztes nicht beschäftigt werden dürfen, weil Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer der Beschäftigung oder Aufnahme einer Beschäftigung gefährdet wäre. (BGBl. Nr. 13/1962, Art. II Z 28 lit. a, Ü. Art. VI Abs. 12) - ; (BGBl. Nr. 184/1963, Art. I Z 6) - ; (BGBl. Nr. 178/1974, Art. II Z 2 lit. a) - ; (BGBl. Nr. 775/1974, Art. I Z 36 lit. a) - ; (BGBl. Nr. 342/1978, Art. IV Z 1) - ; (BGBl. Nr. 111/1986, Art. II Z 7) - ; (BGBl. Nr. 676/1991, Art. II Z 36) - .

(2) Die Achtwochenfrist vor der voraussichtlichen Entbindung gemäß Abs. 1 wird auf Grund eines ärztlichen Zeugnisses berechnet. Erfolgt die Entbindung zu einem anderen als dem vom Arzt angenommenen Zeitpunkt, so verkürzt oder verlängert sich die im Abs. 1 vorgesehene Frist vor der Entbindung entsprechend. Die Frist nach der Entbindung verlängert sich jedoch in jedem Falle bis zu dem Zeitpunkt, in dem das Beschäftigungsverbot nach den Vorschriften des Mutterschutzrechtes endet. (BGBl. Nr. 282/1968, Art. I Z 1, Ü. Art. II Abs. 1) - ; (BGBl. Nr. 178/1974, Art. II Z 2 lit. b)

- ; (BGBl. Nr. 775/1974, Art. I Z 36 lit. b) - .

(3) Das Wochengeld gebührt den nach § 4 Abs. 3 den Dienstnehmern Gleichgestellten und den nach § 8 Abs. 1 Z 4 lit. a bis c teilversicherten Personen in der Höhe des täglichen Krankengeldes, anderen Versicherten in der Höhe des auf den Kalendertag entfallenden Teiles des durchschnittlichen in den letzten 13 Wochen (bei Versicherten, deren Arbeitsverdienst nach Kalendermonaten bemessen oder abgerechnet wird, in den letzten drei Kalendermonaten) vor dem Eintritt des Versicherungsfalles der Mutterschaft gebührenden Arbeitsverdienstes, vermindert um die gesetzlichen Abzüge; die auf diesen Zeitraum entfallenden Sonderzahlungen sind nach Maßgabe des Abs. 4 zu berücksichtigen. Wurde von Versicherten, deren Arbeitsverdienst nach Kalendermonaten bemessen oder abgerechnet wird, lediglich im Kalendermonat des Eintrittes des Versicherungsfalles der Mutterschaft ein Arbeitsverdienst erzielt, so gilt dieser für die Ermittlung des durchschnittlichen in den letzten drei Kalendermonaten gebührenden Arbeitsverdienstes als im letzten vollen Kalendermonat vor dem Eintritt des Versicherungsfalles erzielt. Fallen in den für die Ermittlung des durchschnittlichen Arbeitsverdienstes maßgebenden Zeitraum auch Zeiten des Bezuges einer Leistung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, so gilt für diese Zeiten als Arbeitsverdienst jenes Wochengeld, das auf Grund des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 beim Eintritt des Versicherungsfalles der Mutterschaft während des Leistungsbezuges gebührt hätte. Bei Versicherten, deren Lehrverhältnis während des genannten Zeitraumes geendet hat, ist, wenn es für die Versicherte günstiger ist, für die Ermittlung der Höhe des Wochengeldes der Arbeitsverdienst im letzten Beitragszeitraum, vermindert um die gesetzlichen Abzüge, heranzuziehen. Fallen in den für die Ermittlung des durchschnittlichen Arbeitsverdienstes maßgebenden Zeitraum

a) Zeiten der im § 11 Abs. 3 bezeichneten Art oder

b) Zeiten, während derer die Versicherte infolge Krankheit oder Kurzarbeit nicht das volle Entgelt bezogen hat, (BGBl. Nr. 342/1978, Art. IV Z 2) - .

so bleiben diese Zeiten bei der Ermittlung des durchschnittlichen Arbeitsverdienstes außer Betracht. Liegen in dem maßgebenden Zeitraum nur Zeiten der in lit. a oder b bezeichneten Art vor, so verlängert sich der maßgebende Zeitraum um diese Zeiten; diese Zeiten bleiben bei der Berechnung des durchschnittlichen Arbeitsverdienstes außer Betracht. In den Fällen des § 122 Abs. 3 erster Satz sind, wenn dies für die Versicherte günstiger ist, für die Ermittlung der Höhe des Wochengeldes nicht die letzten 13 Wochen bzw. drei Kalendermonate vor dem Eintritt des Versicherungsfalles der Mutterschaft heranzuziehen, sondern die letzten 13 Wochen bzw. drei Kalendermonate vor dem Ende der Pflichtversicherung oder vor dem Ende des Dienstverhältnisses. (BGBl. Nr. 408/1990, Art. XI Z 3 und Art. XXIV Abs. 7) - . (BGBl. Nr. 13/1962, Art. II Z 28 lit. b, Ü. Art. VI Abs. 13) - ; (BGBl. Nr. 67/1967, Art. I Z 18, Ü. Art. IV Abs. 3) - ; (BGBl. Nr. 17/1969, Art. I Z 24) - ; (BGBl. Nr. 31/1973, Art. II Z 26, Ü. Art. VI Abs. 21) - ; (BGBl. Nr. 178/1974, Art. II Z 2 lit. c) - ; (BGBl. Nr. 775/1974, Art. I Z 36 lit. c) - ; (BGBl. Nr. 704/1976, Art. II Z 24 lit. a) - ; (BGBl. Nr. 676/1991, Art. II Z 37 und Z 38) - .

(4) Die auf die letzten 13 Wochen bzw. auf die letzten drei Kalendermonate entfallenden Sonderzahlungen sind bei der Bemessung des Wochengeldes in der Weise zu berücksichtigen, daß der nach Abs. 3 ermittelte Netto-Arbeitsverdienst um einen durch die Satzung des Versicherungsträgers allgemein festzusetzenden Hundertsatz erhöht wird; der Hundertsatz kann einheitlich oder gesondert für bestimmte Gruppen von Versicherten unter Bedachtnahme auf den Durchschnittswert der Sonderzahlungen festgesetzt werden. Werden jedoch die Sonderzahlungen auf Grund einer Festsetzung gemäß § 54 Abs. 2 mit einem einheitlichen Hundertsatz der allgemeinen Beitragsgrundlage der Berechnung des Sonderbeitrages zugrunde gelegt, so ist der Netto-Arbeitsverdienst um den gleichen Hundertsatz zu erhöhen, der der Berechnung des Sonderbeitrages zugrunde gelegt worden ist. (BGBl. Nr. 704/1976, Art. II Z 24 lit. b) - .

(5) Vom Anspruch auf Wochengeld sind ausgeschlossen:

1. Pflichtversicherte, die gemäß § 138 Abs. 2 lit. a bis d sowie lit. f vom Anspruch auf Krankengeld ausgeschlossen sind,

2. Selbstversicherte (§ 16).

(BGBl. Nr. 157/1958, Art. I Z 9) -

; (BGBl. Nr. 13/1962, Art. II Z 28 lit. c) - ; (BGBl. Nr. 6/1968, Art. I Z 46 lit. a) - ; (BGBl. Nr. 704/1976, Art. II Z 24 lit. c) - ; (BGBl. Nr. 676/1991, Art. II Z 39) - ; (BGBl. Nr. 676/1991, Ü.§ 547 Abs. 5) - ; (BGBl. Nr. 201/1996, Art. 34 Z 64) - ; (BGBl. Nr. 201/1996, Ü.§ 563 Abs. 2) - .

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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