Zweiter Teil Leistungen der Krankenversicherung
Abschnitt II Leistungen im Besonderen
7. Unterabschnitt Leistungen aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft
§ 160. Heilmittel und Heilbehelfe.
(1) Heilmittel und Heilbehelfe werden in entsprechender Anwendung der § 136 und 137 gewährt.
(2) Als freiwillige Leistungen können vom Versicherungsträger auch Behelfe zur Mutter- und Säuglingspflege (Windeln, Einschlagetücher, wasserundurchlässige Einlagen, Hautpulver und dergleichen) beigestellt werden.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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