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ASVG § 160. Heilmittel und Heilbehelfe., BGBl. Nr. 189/1955, gültig von 01.01.1956 bis 31.12.1958

Zweiter Teil Leistungen der Krankenversicherung

Abschnitt II Leistungen im Besonderen

7. Unterabschnitt Leistungen aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft

§ 160. Heilmittel und Heilbehelfe.

(1) Heilmittel und Heilbehelfe werden in entsprechender Anwendung der § 136 und 137 gewährt.

(2) Als freiwillige Leistungen können vom Versicherungsträger auch Behelfe zur Mutter- und Säuglingspflege (Windeln, Einschlagetücher, wasserundurchlässige Einlagen, Hautpulver und dergleichen) beigestellt werden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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