ASVG § 150., BGBl. I Nr. 5/2001, gültig von 10.01.2001 bis 31.12.2001

Zweiter Teil Leistungen der Krankenversicherung

Abschnitt II Leistungen im Besonderen

4. Unterabschnitt Anstaltspflege, medizinische Hauskrankenpflege

§ 150.

(1) War die Anstaltspflege notwendig, so hat der Versicherungsträger dem Versicherten einen Pflegekostenzuschuß zu leisten, wenn (BGBl. I Nr. 5/2001, Art. 3 Z. 10a) -

1. für die Gewährung der Anstaltspflege durch den Versicherungsträger nicht Vorsorge getroffen werden kann, weil landesfondsfinanzierte Krankenanstalten nicht zur Verfügung stehen und Verträge gemäß § 149 nicht zustande kommen, oder

2. der Erkrankte in einer Krankenanstalt, mit der keine vertragliche Regelung gemäß § 149 besteht, ohne Einweisung durch den Versicherungsträger untergebracht wurde.

(2) Der Pflegekostenzuschuß ist in der Satzung des Versicherungsträgers in einem Ausmaß festzusetzen, das der Regelung in den Verträgen gemäß § 149 Abs. 3 entspricht. Kommen keine Verträge zustande, so ist das Ausmaß des Pflegekostenzuschusses unter Bedachtnahme auf die finanzielle Leistungsfähigkeit aller Krankenversicherungsträger sowie das wirtschaftliche Bedürfnis der Versicherten festzusetzen. (BGBl. Nr. 764/1996, Ü. § 567 Abs. 6) - .

(3) § 447f Abs. 7 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß der 10%ige Kostenbeitrag vom Pflegekostenzuschuß zu berechnen und vom Träger der Sozialversicherung einzubehalten ist. (BGBl. I Nr. 138/1998, Z. 62) - ; (BGBl. I Nr. 5/2001, Art. 3 Z. 11) - . (BGBl. Nr. 764/1996, Art. I Z. 16) - ;(BGBl. I Nr. 5/2001, Ü. § 590 Abs. 5)

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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