Zweiter Teil Leistungen der Krankenversicherung
Abschnitt II Leistungen im Besonderen
4. Unterabschnitt Anstaltspflege, medizinische Hauskrankenpflege
§ 148.
Beziehungen zu den Krankenanstalten, die über Landesfonds finanziert
werden
(Grundsatzbestimmung) Die Beziehungen der Versicherungsträger zu den Rechtsträgern von Krankenanstalten, die über Landesfonds nach Art. 2 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Neustrukturierung des Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung finanziert werden, sind gemäß Art. 12 Abs. 1 Z 1 B-VG nach folgenden Grundsätzen zu regeln: (BGBl. I Nr. 5/2001, Art. 3 Z. 1b) -
1. Die Krankenanstalten sind verpflichtet, die gemäß § 145 eingewiesenen Erkrankten in die allgemeine Gebührenklasse aufzunehmen.
2. Die den Krankenanstalten gemäß § 27b des Krankenanstaltengesetzes gebührenden Zahlungen sind zur Gänze von den Landesfonds zu entrichten.
3. Alle Leistungen der Krankenanstalten, insbesondere im stationären, halbstationären, tagesklinischen und spitalsambulanten Bereich einschließlich der aus dem medizinischen Fortschritt resultierenden Leistungen, sind mit den folgenden Zahlungen abgegolten: (BGBl. I Nr. 5/2001, Art. 3 Z. 2) -
a) LKF-Gebührenersätze der Landesfonds gemäß § 27b Abs. 2 KAG,
b) Zahlungen der Landesfonds gemäß § 27b Abs. 3 KAG,
c) Kostenbeiträge nach § 27a KAG, (BGBl. I Nr. 138/1998, Z. 60) - .
d) Ausgleichszahlungen gemäß § 27b Abs. 4 KAG. (BGBl. I Nr. 138/1998, Z. 60) - .
Ausgenommen davon sind Leistungen im Rahmen der Mutter-Kind-Paß-Untersuchungen, im Einvernehmen zwischen dem Hauptverband und den betroffenen Ländern ausgenommene Leistungen (Art. 11 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Neustrukturierung des Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung) und die im § 27 Abs. 2 des Krankenanstaltengesetzes angeführten Leistungen. (BGBl. I Nr. 5/2001, Art. 3 Z. 3) -
4. Der Kostenbeitrag gemäß § 447f Abs. 7 ist von der Krankenanstalt für Rechnung des Landesfonds einzuheben. (BGBl. I Nr. 5/2001, Art. 3 Z. 4) -
4a. Die Krankenanstaltenträger haben die zur Einhebung des Behandlungsbeitrages (§ 135a) erforderlichen Daten (insbesondere Sozialversicherungsnummer, Vorliegen einer ärztlichen Überweisung, Vorliegen eines medizinischen Notfalls) dem Hauptverband elektronisch zu melden. Die Meldungen sind unverzüglich, spätestens jedoch jeweils zum Ende des dem Kalendervierteljahr folgenden Monats, für alle in diesem Kalendervierteljahr ambulant behandelten Versicherten zu erstatten. (BGBl. I Nr. 5/2001, Art. 3 Z. 5) -
5. Die Versicherungsträger haben ohne Einschaltung des Landesfonds folgende Rechte gegenüber dem Rechtsträger der Krankenanstalt:
a) das Recht auf Einsichtnahme in alle den Krankheitsfall betreffenden Unterlagen der Krankenanstalt (zB Krankengeschichte, Röntgenaufnahmen, Befunde);
b) das Recht, Kopien dieser Unterlagen zu erhalten (§ 10 Abs. 1 Z 4 des Krankenanstaltengesetzes);
c) das Recht, den Patienten durch einen beauftragten Facharzt in der Krankenanstalt im Einvernehmen mit dieser untersuchen zu lassen;
d) das Recht, Ausfertigungen aller Unterlagen auf elektronischem Weg zu erhalten, auf Grund derer Zahlungen eines Landesfonds oder einer anderen Stelle für Leistungen einer Krankenanstalt abgerechnet werden (insbesondere Aufnahmeanzeige und Entlassungsanzeige samt Diagnosen, Versichertenzuständigkeitserklärung, Verrechnungsdaten); dieses Recht umfaßt auch die entsprechenden Statistiken; ferner das Recht auf Übermittlung von Daten der Leistungserbringung an den Patienten auf der Basis des LKF/LDF-Systems; diese Rechte können jedoch nur dann gegenüber einer Krankenanstalt geltend gemacht werden, wenn diese Unterlagen bzw. Daten nicht in angemessener Frist vom Landesfonds zur Verfügung gestellt werden. (BGBl. I Nr. 5/2001, Art. 3 Z. 6) -
6. Die Länder haben Vorsorge zu treffen, daß der gesamte Datenaustausch zwischen Krankenanstalten und Versicherungsträgern für den stationären und ambulanten Bereich elektronisch vorzunehmen ist, wobei die Datensatzaufbauten und Codeverzeichnisse bundesweit einheitlich zu gestalten sind. (BGBl. I Nr. 5/2001, Art. 3 Z. 7) -
7. Die Versicherungsträger haben das Recht auf laufende Information über die festgelegten vorläufigen und endgültigen Punktewerte durch den Landesfonds.
8. Bei der Leistungsabrechnung gegenüber den Krankenanstalten und in Verfahren vor Gerichten und Verwaltungsbehörden, welche die Verrechnung von Zahlungen gemäß § 27b KAG gegenüber den Rechtsträgern der Krankenanstalten betreffen, gilt der jeweilige Landesfonds als Versicherungsträger. Der Landesfonds kann jedoch Handlungen, welche den Aufwand der Versicherungsträger erhöhen würden, rechtsgültig nur im Einvernehmen mit dem Hauptverband vornehmen. Dieses Einvernehmen kann rechtsgültig nur schriftlich hergestellt werden.
9. Wenn Leistungen gemäß Z 3 gewährt werden, hat der Rechtsträger der Krankenanstalt oder der Landesfonds gegenüber dem Versicherten, Patienten oder den für ihn unterhaltspflichtigen Personen hieraus keinen Anspruch auf Gegenleistungen; ausgenommen hievon sind nur der Kostenbeitrag gemäß § 27a KAG und der Kostenbeitrag gemäß § 447f Abs. 7. (BGBl. I Nr. 5/2001, Art. 3 Z. 8) -
10. Die Beziehungen der Versicherungsträger zu den Krankenanstalten werden durch privatrechtliche Verträge geregelt. Ansprüche auf Zahlungen können durch diese Verträge nicht rechtsgültig begründet werden, sofern es sich nicht um Leistungen nach Z 3 zweiter Satz handelt. Die Verträge sind zwischen dem Hauptverband im Einvernehmen mit den in Betracht kommenden Versicherungsträgern einerseits und dem Rechtsträger der Krankenanstalt andererseits im Einvernehmen mit dem zuständigen Landesfonds abzuschließen. Diese Verträge sind nur dann gültig, wenn sie schriftlich abgeschlossen wurden.
(BGBl. Nr. 684/1978, Art. II Z. 8) - ;
(BGBl. Nr. 6/1968, Art. I Z. 42, Ü. Art. III Abs. 9) - ;
(BGBl. Nr. 775/1974, Art. I Z. 33) - ; (BGBl. Nr. 704/1976, Art. II Z. 16 lit. a) - ; (BGBl. Nr. 111/1986, Art. II Z. 6) - ; (BGBl. Nr. 609/1987, Art. II Z. 9) - ; (BGBl. Nr. 704/1976, Art. II Z. 16 lit. b) - ;
(BGBl. Nr. 283/1988, Art. I Z. 11) - ; (BGBl. Nr. 642/1989, Art. II Z. 2) - ; (BGBl. Nr. 294/1990, Art. II Z. 7 und Art. IX Abs. 2 Z. 2) - ; (BGBl. Nr. 13/1962, Art. II Z. 23) - ; (BGBl. Nr. 13/1962, Art. II Z. 23) - ; (BGBl. Nr. 704/1976, Art. II Z. 16 lit. c) - ; (BGBl. Nr. 704/1976, Art. II Z. 16 lit. d) - ;
(BGBl. Nr. 764/1996, Art. I Z. 14) - ; (BGBl. Nr. 764/1996, Ü. § 567 Abs. 4 und 5) - ;
(BGBl. I Nr. 5/2001, Ü. § 590 Abs. 4 und 5).
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
SAAAA-76518