ASVG § 146. Höchstdauer der Pflege in öffentlichen Krankenanstalten für Versicherte., BGBl. Nr. 168/1966, gültig von 01.01.1962 bis 30.06.1966

Zweiter Teil Leistungen der Krankenversicherung

Abschnitt II Leistungen im Besonderen

4. Unterabschnitt Anstaltspflege, medizinische Hauskrankenpflege

§ 146. Höchstdauer der Pflege in öffentlichen Krankenanstalten für Versicherte.

(1) Die Pflege in einer öffentlichen Krankenanstalt ist an Versicherte für ein und denselben Versicherungsfall bis zur Dauer von 26 Wochen zu gewähren, auch wenn während dieser Zeit zu der Krankheit, für die Anstaltspflege zuerst gewährt wurde, eine neue Krankheit hinzugetreten ist. Für Versicherte, für die die Höchstdauer des Krankengeldanspruches nach § 139 Abs. 2 durch die Satzung auf 52 Wochen erhöht worden ist, beträgt die Höchstdauer der Anstaltspflege 52 Wochen.

(2) § 139 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Zeiten, für die der Versicherte Anspruch auf Krankengeld hat oder für die ein solcher Anspruch ruht, sind auf die Höchstdauer gemäß Abs. 1 anzurechnen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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