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ASVG § 143c. Kostenersatz, BGBl. I Nr. 3/2013, gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013

Zweiter Teil Leistungen der Krankenversicherung

Abschnitt II Leistungen im Besonderen

3a. Unterabschnitt

§ 143c. Kostenersatz

(1) Die Pensionsversicherungsträger haben für BezieherInnen von Rehabilitationsgeld (§ 143a) den Krankenversicherungsträgern die ausgewiesenen tatsächlichen Kosten für das Rehabilitationsgeld sowie die anteiligen Verwaltungskosten zu ersetzen und die dafür erforderlichen Mittel dem Hauptverband zu überweisen. Der Hauptverband hat den überwiesenen Betrag auf die Träger der Krankenversicherung im Verhältnis ihres Kostenaufwandes für diesen Personenkreis aufzuteilen. Zur Ermittlung des Kostenersatzes hat der Krankenversicherungsträger eine eigene Kostenstelle zu führen. Der Aufwandersatz hat quartalsmäßig jeweils bis zum Ende des Folgemonats nach entsprechender Rechnungslegung zu erfolgen.

(2) Die Pensionsversicherungsträger haben an die Krankenversicherungsträger einen pauschalen Krankenversicherungsbeitrag in der Höhe von 7,65 % der Aufwendungen für das Rehabilitationsgeld zu entrichten.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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