ASVG § 142., BGBl. Nr. 189/1955, gültig von 31.08.2002 bis 31.08.2002

Zweiter Teil Leistungen der Krankenversicherung

Abschnitt II Leistungen im Besonderen

3. Unterabschnitt Krankengeld

§ 142.

(1) Das Krankengeld gebührt nicht für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit infolge einer Krankheit, die sich der Versicherte durch schuldhafte Beteiligung an einem Raufhandel zugezogen hat oder die sich als unmittelbare Folge der Trunkenheit oder des Mißbrauches von Suchtgiften erweist.

(2) In den Fällen des Abs. 1 gebührt den im Inland wohnenden bedürftigen Angehörigen in der im § 123 aufgezählten Reihenfolge, wenn ihr Unterhalt mangels anderweitiger Versorgung vorwiegend vom Versicherten bestritten wurde und sie an der Ursache der Versagung nicht schuldhaft beteiligt waren, die Hälfte des Krankengeldes, das dem Versicherten gebührt hätte. (BGBl. Nr. 17/1969, Art. I Z 22) - .

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