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ASVG § 132a., BGBl. Nr. 189/1955, gültig von 31.07.1998 bis 31.07.1998

Zweiter Teil Leistungen der Krankenversicherung

Abschnitt II Leistungen im Besonderen

1. Unterabschnitt Evidenzbasierte Früherkennung von und Frühintervention bei Krankheiten und sonstige Maßnahmen zur Erhaltung der Volksgesundheit

§ 132a.

(1) Die Träger der Krankenversicherung haben die bei ihnen pflichtversicherten Jugendlichen zwecks Überwachung ihres Gesundheitszustandes jährlich mindestens einmal einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Für die Durchführung der Untersuchung kommen insbesondere Vertragsärzte, Einrichtungen der Vertragsärzte und sonstiger Vertragspartner sowie eigene Einrichtungen in Betracht.

(2) Als Jugendliche im Sinne des Abs. 1 gelten Personen nach Vollendung des 15. Lebensjahres, soweit sie aber das 15. Lebensjahr vor Beendigung der allgemeinen Schulpflicht vollendet haben, nach dem Ablauf des letzten Schuljahres, alle diese, solange sie das 19. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

(3) Der Träger der Krankenversicherung hat dem Jugendlichen die im Zusammenhang mit der Untersuchung entstehenden Fahrtkosten nach Maßgabe der Bestimmungen des § 135 Abs. 4 zu ersetzen.

(4) Der Bund ersetzt dem Träger der Krankenversicherung 50 v. H. der tatsächlich entstandenen nachgewiesenen Untersuchungskosten gemäß Abs. 1 sowie 60 v. H. des Aufwandes nach Abs. 3. Wenn dies der Verwaltungsvereinfachung dient, kann der Ersatz des Bundes durch einen Pauschbetrag abgegolten werden, der vom Bundesminister für Arbeit und Soziales unter Bedachtnahme auf die Zahl der von den einzelnen Trägern der Krankenversicherung vorzunehmenden Untersuchungen, die durchschnittlichen Kosten der Untersuchungen und die durchschnittliche Höhe der entstehenden Fahrtkosten festzusetzen ist.

(5) Aufgehoben. (BGBl. Nr. 585/1980, Art. II Z 6) - ; (BGBl. Nr. 647/1982, Art. II Z 3) - .

(6) Der Hauptverband hat die nach seinen Richtlinien (§ 31 Abs. 3 Z 18) ausgewerteten Ergebnisse der Jugendlichenuntersuchungen unverzüglich nach deren Vorliegen dem Bundesministerium für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz und den Bundesministerien für wirtschaftliche Angelegenheiten, für Land- und Forstwirtschaft sowie für Arbeit und Soziales bekanntzugeben. (BGBl. Nr. 585/1980, Art. II Z 6) - ; (BGBl. Nr. 45/1991, Art. I Z 1, Z 7 und Art. VII Abs. 1) - .

(BGBl. Nr. 31/1973, Art. II Z 11) - .

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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